Rn 39
Das Gericht, bei dem der Antrag gestellt wird, entscheidet unverzüglich über die Aussetzung. Eine rasche Entscheidung verlangt der Normzweck des § 127 Abs. 2 (oben Rn. 1). Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 126 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495, 248 Abs. 2 ZPO). Vor der Entscheidung ist dem Arbeitnehmer rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG).
3.2.1 Beschluss
Rn 40
Die Entscheidung über die Aussetzung ergeht durch Beschluss. Der Tenor lautet:
"Der Rechtsstreit wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei dem Arbeitsgericht … unter dem Aktenzeichen … anhängigen Beschlussverfahrens ausgesetzt."
3.2.2 Rechtsfolgen
Rn 41
Die Wirkungen der Aussetzung treten in dem Zeitpunkt ein, in dem der Aussetzungsbeschluss verkündet oder dem Kläger (Insolvenzverwalter) und dem Beklagten (Arbeitnehmer) zugestellt oder formlos bekanntgegeben wird. Die Aussetzung hat zur Folge, dass das Gericht den Kündigungsschutzprozess nicht weiter betreiben darf. Einen Verhandlungstermin, auch eine Güteverhandlung, darf es nicht mehr anberaumen. Fristen darf es den Parteien nicht mehr setzen. Alle Fristen, die vor der Aussetzung begonnen haben, hören auf zu laufen und beginnen nach Beendigung der Aussetzung von neuem (§ 126 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495, 249 Abs. 1 ZPO). Fristen, die bereits vor der Bekanntgabe des Aussetzungsbeschlusses abgelaufen sind (z.B. eine Berufungsbegründungsfrist), sind endgültig verstrichen und können nicht mehr gewahrt werden.
3.2.3 Rechtsmittel
3.2.3.1 Aussetzung in erster Instanz
Rn 42
Sowohl gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, durch die die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses angeordnet wird, als auch gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, durch die der Aussetzungsantrag abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt (§ 126 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495, 252 ZPO). Statthaft ist die sofortige Beschwerde auch, wenn das Arbeitsgericht den Aussetzungsantrag nicht ausdrücklich ablehnt, aber dem Verfahren entgegen dem Aussetzungsantrag Fortgang gibt, z.B. durch Terminierung. In diesem Fall wird die sofortige Beschwerde gegen die richterliche Verfügung erhoben, durch die dem Verfahren Fortgang gegeben wird, also z.B. gegen die Terminsbestimmung. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 78 ArbGG. Es kann die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG zulassen.
3.2.3.2 Aussetzung in Berufungsinstanz
Rn 43
Hat erstmals das Landesarbeitsgericht über einen Aussetzungsantrag zu entscheiden, weil der Insolvenzverwalter diesen Antrag erst in der Berufungsinstanz gestellt hat, kann es nach § 78 ArbGG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ebenfalls die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zulassen, wobei sich die Zulassungsvoraussetzungen aus § 78 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG ergeben.
3.2.3.3 Keine Berufung auf Verfahrensfehler
Rn 44
Nicht möglich ist es, die Entscheidung, durch die die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses (ausdrücklich oder konkludent) abgelehnt wird, nicht anzufechten und dann gegen die die Instanz beendende Entscheidung (Urteil) ein Rechtsmittel mit der Begründung einzulegen, das Vordergericht habe verfahrensfehlerhaft von einer Aussetzung abgesehen. Denn Vorentscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind und selbstständig mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden können, unterliegen nicht der Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht (§ 512 ZPO analog).