3.2.3.1 Aussetzung in erster Instanz
Rn 42
Sowohl gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, durch die die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses angeordnet wird, als auch gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, durch die der Aussetzungsantrag abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt (§ 126 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495, 252 ZPO). Statthaft ist die sofortige Beschwerde auch, wenn das Arbeitsgericht den Aussetzungsantrag nicht ausdrücklich ablehnt, aber dem Verfahren entgegen dem Aussetzungsantrag Fortgang gibt, z.B. durch Terminierung. In diesem Fall wird die sofortige Beschwerde gegen die richterliche Verfügung erhoben, durch die dem Verfahren Fortgang gegeben wird, also z.B. gegen die Terminsbestimmung. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 78 ArbGG. Es kann die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG zulassen.
3.2.3.2 Aussetzung in Berufungsinstanz
Rn 43
Hat erstmals das Landesarbeitsgericht über einen Aussetzungsantrag zu entscheiden, weil der Insolvenzverwalter diesen Antrag erst in der Berufungsinstanz gestellt hat, kann es nach § 78 ArbGG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ebenfalls die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zulassen, wobei sich die Zulassungsvoraussetzungen aus § 78 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG ergeben.
3.2.3.3 Keine Berufung auf Verfahrensfehler
Rn 44
Nicht möglich ist es, die Entscheidung, durch die die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses (ausdrücklich oder konkludent) abgelehnt wird, nicht anzufechten und dann gegen die die Instanz beendende Entscheidung (Urteil) ein Rechtsmittel mit der Begründung einzulegen, das Vordergericht habe verfahrensfehlerhaft von einer Aussetzung abgesehen. Denn Vorentscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind und selbstständig mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden können, unterliegen nicht der Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht (§ 512 ZPO analog).