Rn 42

Sowohl gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, durch die die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses angeordnet wird, als auch gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, durch die der Aussetzungsantrag abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt (§ 126 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495, 252 ZPO).[52] Statthaft ist die sofortige Beschwerde auch, wenn das Arbeitsgericht den Aussetzungsantrag nicht ausdrücklich ablehnt, aber dem Verfahren entgegen dem Aussetzungsantrag Fortgang gibt, z.B. durch Terminierung.[53] In diesem Fall wird die sofortige Beschwerde gegen die richterliche Verfügung erhoben, durch die dem Verfahren Fortgang gegeben wird, also z.B. gegen die Terminsbestimmung. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 78 ArbGG. Es kann die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG zulassen.

[53] Vgl. BFH 14.05.2013, X B 134/12, juris, Rn. 13; BFH 17.07.2012, X S 24/12, juris, Rn. 12 f.; OLG Köln 08.03.2017, 19 W 12/17, juris, Rn. 3; OLG Frankfurt am Main 21.09.1978, 3 WF 230/78, BeckRS 2010, 22474.

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