Rn 1
Die Vorschrift statuiert als generelle, förmliche Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einen entsprechenden schriftlichen Antrag. Das Verfahren ist bis zu einer Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Verfahrens nach §§ 26, 27 ein kontradiktatorisches Verfahren, heißt, das Eröffnungsverfahren wird im Gegensatz zu dem eröffneten Verfahren als Parteienstreit geführt.
Rn 2
Die Einleitung des Insolvenzverfahrens steht damit grundsätzlich zur Disposition der Gläubiger und des Schuldners, eine amtswegige Einleitung des Insolvenzverfahrens findet in keinem Fall statt. Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Demgegenüber wird das Verfahren nach einem zulässigen Antrag von Amts wegen durchgeführt und vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägt (§ 5 Abs. 1). Nur im Zulassungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 6 noch nicht. Erst wenn die Schwelle vom Zulassungsverfahren zum Eröffnungsverfahren überschritten wurde, greift der Amtsermittlungsgrundsatz ein.
Die Dispositionsbefugnis über den Eröffnungsantrag findet ihr Ende mit dem Beschluss des Gerichts zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nach dessen Erlass eine Antragsrücknahme nicht mehr möglich ist, ohne dass es auf die Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses ankommt, sowie mit der rechtskräftigen Abweisung des Eröffnungsantrags. Das Insolvenzgericht kann einem Wunsch des Antragstellers entsprechen, die Behandlung des Antrags kurzfristig zurückzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Antrag erst mit dem Zeitpunkt als gestellt gilt, zu dem das Insolvenzgericht mit seiner Bearbeitung beginnt. Bittet der Antragsteller um kurzfristige Zurückstellung der Behandlung, ist dies regelmäßig nur eine unverbindliche Anregung, welche die Wirksamkeit des Antrags nicht berührt. Ein Insolvenzantrag, der nur mit der Maßgabe gestellt würde, dass er zunächst nicht bearbeitet wird, wäre unzulässig. Der Insolvenzantrag kann weder bedingt noch befristet gestellt werden.
Rn 3
Der Antrag zielt auf Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, sodass er als Prozesshandlung zu qualifizieren ist.
Rn 4
Dementsprechend ist Voraussetzung für einen wirksamen Antrag die Prozessfähigkeit des Antragstellers, des Weiteren ist der Antrag befristungsfeindlich, ebenso wenig kann der Eröffnungsantrag wegen Willensmängeln angefochten werden. Als Prozesshandlungen sind Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich bedingungsfeindlich. Sie können daher an eine bloße innerprozessuale Bedingung geknüpft werden und deshalb hilfsweise für den Fall zur Entscheidung gestellt werden, dass ein bestimmtes innerprozessuales Ereignis eintritt. Dem Schuldner ist es indes verwehrt, sich gegen einen Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hauptsächlich mit dem Einwand zu verteidigen, der Antrag sei unzulässig oder unbegründet, und nur hilfsweise für den Fall, dass das Insolvenzgericht den Antrag des Gläubigers für zulässig und begründet hält, einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen.
Für einen prozessunfähigen Antragsteller muss dessen gesetzlicher Vertreter handeln. Der unwirksame Antrag wird indes rückwirkend wirksam, wenn der Antrag nach Wiedererlangung der Prozessfähigkeit durch den Antragsberechtigten oder vom gesetzlichen Vertreter genehmigt wird.
Rn 5
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens am 01.07.2007 ist die Möglichkeit entfallen, einen Eröffnungsantrag zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Der Antrag ist vielmehr zwingend schriftlich zu stellen und muss vom Schuldner oder dessen organschaftlichen Vertreter, so es sich um einen Eigenantrag handelt, eigenhändig unterzeichnet sein.
Für Eigenanträge auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens hat bereits zuvor gemäß § 305 Abs. 1 das Erfordernis bestanden, den Antrag schriftlich zu stellen. Für das Schriftformerfordernis gilt § 126 BGB. Die Form wird auch durch Telefax (§ 130 Nr. 6 ZPO), Computerfax sowie durch elektronisches Dokument gewahrt. Das bereits per Telefax vorab übersandte Antragsschreiben führt schon zur Anhängigkeit des Verfahrens, ohne dass es auf das Eingehen des Originals bei Gericht ankommt.
Rn 6
§§ 14 und 15 enthalten Bestimmungen über zusätzliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Fall, dass der Eröffnungsantrag von einem Gläubiger oder für eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gestellt wird.
Als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind zu nennen: Prozessfähigkeit des Antragstellers, Aktivlegitimation und Vertretungsbefugnis (bei Eigenantrag organschaftliche Stellung oder Stellung als persönlich haftender Gesellschafter, eine Vertretungsbefugnis kraft Handlungsvollmacht oder Prokura reicht nicht au...