Rn 18

Ein Erlass ist gemäß § 397 BGB die dinglich wirkende Aufhebung der Leistungspflicht des Stillen.[49] Anfechtbar ist der Verzicht allerdings nur, wenn ein Verlust im Zeitpunkt des Erlasses bereits entstanden ist.[50] Der Begriff der Rückgewähr ist grundsätzlich weit auszulegen. Erfasst wird danach jede Rechtshandlung, welche die den Gläubigern zugewiesene Haftungsmasse verkürzt (Rückzahlung, Leistung an Erfüllungs Statt, Leistung an einen Dritten i. S. d. § 362 BGB, etc.).[51] Letzteres ist auch dann der Fall, wenn zugunsten des Stillen eine ein Absonderungsrecht gewährende Sicherheit für seine Forderung bestellt wird.[52] Keine Rückzahlung liegt vor, wenn an den Stillen Gegenstände herausgegeben werden, die dieser dem Inhaber des Handelsbetriebs zur Nutzung überlassen hat; denn hierdurch wird die Haftungsmasse zu Lasten der Gläubiger nicht geschmälert.[53]

[49] Kübler/Prütting/Bork-Preuß, § 136 Rn. 6.
[50] MünchKomm-Gehrlein, § 136 Rn. 21; MünchKomm HGB-K. Schmidt, Anhang § 236 Rn. 17; ders., § 136 Rn. 15; HK-Thole, § 136 Rn. 10; Kübler/Prütting/Bork-Preuß, § 136 Rn. 22; abw. (Anfechtbarkeit der vertraglichen Freistellung von künftigen Verlusten nach §§ 130 f.) wohl Röhricht/Graf von Westphalen-Mock, § 236 Rn. 35.
[51] MünchKomm HGB-K. Schmidt, Anhang § 236 Rn. 12 ff.; MünchKomm-Gehrlein, § 136 Rn. 16 ff.; HK-Thole, § 136 Rn. 9.
[52] RGZ 84, 434 (437); MünchKomm-Gehrlein, § 136 Rn. 18; HK-Thole, § 136 Rn. 9; Uhlenbruck-Hirte, § 136 Rn. 6.
[53] MünchKomm-Gehrlein, § 136 Rn. 19.

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