Rn 1
Infolge fehlender ausdrücklicher Regelungen für Bargeschäfte in KO und GesO geht der in § 142 verankerte Grundsatz der Unanfechtbarkeit von Bargeschäften wegen kongruenter Deckung auf die bisherige Rechtsprechung und Lehre zurück.[1] Die Vorschrift ist mit § 161 RegE – bis auf die Verweisungsnorm – identisch.[2]
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