Rn 21
Die Zeitspanne zwischen Leistung und Gegenleistung darf nur so lang sein, dass das Rechtsgeschäft unter Berücksichtigung der konkreten Erfüllungsmöglichkeiten und der üblichen Zahlungsgebräuche als einheitliche Bardeckung zu beurteilen ist, also nicht den Charakter eines Kreditgeschäfts erhält. Diese Anforderungen gelten unabhängig davon, ob der Gläubiger oder aber der Schuldner vorleistet. Insbesondere ist bei einer Vorleistung des Schuldners der Zeitraum zwischen Leistung und Gegenleistung nicht von vornherein größer anzusetzen als im umgekehrten Fall der Vorleistung durch den Vertragspartner.
2.4.1.1 Vertraglich vereinbarter Zeitraum
Rn 22
Da ein Bargeschäft nur in Betracht kommt, wenn der Leistungsaustausch "vereinbarungsgemäß" vorgenommen wird, kommt es für den engen zeitlichen Zusammenhang in erster Linie auf den von den Parteien vor dem Vollzug des Leistungsaustausch vereinbarten Zeitrahmen an. Ein geringer Zeitabstand zwischen Leistung und Gegenleistung steht dabei der Annahme der Unmittelbarkeit noch nicht entgegen. Wie lange ein Rechtsgeschäft den Charakter eines Bargeschäfts behält und wann die zeitliche Grenze für das Vorliegen eines Kreditgeschäfts überschritten ist, lässt sich kaum allgemein festlegen. Vielmehr kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an, wobei insbesondere die Art der geschuldeten Leistungen sowie die Verkehrsauffassung (Handelsbräuche, Branchenusancen und soziale Gepflogenheiten) zu berücksichtigen sind. Ist die Sach- und Rechtslage einfach gelagert, ist der für ein Bargeschäft zulässige Zeitraum zwischen den beiderseitigen Leistungen regelmäßig kürzer als bei umfangreichen und rechtlich schwierigen Sachverhalten.
2.4.1.2 Leistungsverzögerungen
Rn 23
Werden Leistung und Gegenleistung nicht zu dem parteivereinbarten (i.S. des § 142 angemessenen) Zeitpunkt ausgetauscht, kommt es für das Vorliegen eines Bargeschäfts auf den Grund der Leistungsverzögerung an. Gewährt der Vertragspartner dem Schuldner eine Stundung oder einen Zahlungsaufschub für eine von ihm bereits (teilweise) erbrachte Gegenleistung, so scheidet ein Bargeschäft – wenn die Verzögerung nicht ganz unbedeutend ist – in aller Regel aus. Bereits ein kurzer Zahlungsaufschub oder eine Stundung von ca. einer Woche jedenfalls verleiht dem Rechtsverhältnis den Charakter eines Kreditgeschäfts, wenn der Schuldner zum vereinbarten Fälligkeitstermin nicht zahlen konnte. Wird die parteivereinbarte Zeitspanne infolge anderer Umstände überschritten, ist zu differenzieren. Verzögerungen, die ausschließlich von (neutralen) Dritten verursacht wurden, verhindern den Bargeschäftscharakter nicht. Hat hingegen der Vertragspartner des Schuldners eine wesentliche Leistungsverzögerung zu vertreten, scheidet ein Bargeschäft mangels Schutzwürdigkeit des anderen Teils aus. Unwesentliche, nicht von vornherein eingeplante Verzögerungen von nur wenigen Werktagen sind indes unschädlich, da hierin noch keine Kreditgewährung durch den Vertragspartner zu sehen ist. Verzögert der Schuldner die Leistung, steht dies sowohl nach der Rechtsprechung als auch nach der überwiegenden Literatur dem Barzahlungscharakter dann entgegen, wenn die Verzögerung über die Usancen der Verkehrskreise hinausgeht; denn dann erhält der Leistungsaustausch den Charakter eines Kreditgeschäfts zugunsten des Schuldners. Letzteres ist, wenn die Zahlungen sechs Wochen verspätet erfolgen, in aller Regel der Fall. Die Grenze liegt wohl bei spätestens 30 Tagen.