Rn 15
Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Zulässigkeit einer Abtretung des Anfechtungsanspruchs.[47] Die h. M. zu § 37 KO lehnte die Abtretbarkeit ab. Begründet wurde dies mit der Überlegung, dass der Rückgewähranspruch als Rechtsfolge der Konkursanfechtung ein höchstpersönliches Recht des Insolvenzverwalters darstelle, und er folglich untrennbar mit dessen Amt verbunden sei.[48] Mitunter wird auch für den Geltungsbereich der InsO die Abtretbarkeit verneint.[49] Teilweise finden sich auch vermittelnde Lösungen.[50] Zunehmend tendiert die Literatur zu Recht dazu, die Abtretung des Anspruchs uneingeschränkt zuzulassen.[51] So wird vielfach etwa die Ansicht vertreten, dass im Falle konkurrierender Ansprüche nach § 143 (gegen den Insolvenzgläubiger) und § 64 Satz 1 bzw. 3 GmbHG gegen den Geschäftsführer (§ 64 Abs. 2 GmbHG a. F.) der Insolvenzverwalter bei Inanspruchnahme des Geschäftsführer verpflichtet ist, Zug um Zug gegen Erstattung der verbotswidrigen Zahlung den Anfechtungsanspruch nach § 255 BGB abzutreten, um eine Besserstellung der Masse zu vermeiden.[52] Für eine Abtretbarkeit des Anspruchs nach § 143 spricht letztlich auch die Ausgestaltung des Anfechtungsanspruchs als gewöhnlicher, der Verjährung unterliegender Anspruch (vgl. § 146)[53] sowie der Umstand, dass nicht nur der Insolvenzverwalter, sondern auch andere Personen zur Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs befugt sind (siehe der Treuhänder im Verfahren der Eigenverwaltung – § 280 oder die Gläubiger im "vereinfachten Insolvenzverfahren" – § 313 Abs. 2). Schließlich lässt sich die Nichtabtretbarkeit der Forderung auch nicht aus dem Wortlaut in § 129 oder § 143 oder aus dem Insolvenzzweck ableiten.
Rn 16
Ist der Rückgewähranspruch abtretbar, ist er auch verpfändbar im Rahmen des Insolvenzzwecks (§ 1274 Abs. 2 BGB) bzw. pfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO) im Rahmen der Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit.[54]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen