Rn 22

Grundsätzlich wird der Rückgewähranspruch vom Insolvenzverwalter in Form des Erfüllungsverlangens geltend gemacht.[80] Dafür genügt – auch konkludente – Äußerung, dass der Insolvenzverwalter (bzw. sonstige Berechtigte, Rn. 15) die Gläubigerbenachteiligung nicht hinnimmt.[81] Leistet der Anfechtungsgegner nicht freiwillig, hat der Insolvenzverwalter den Anspruch im Klagewege durchzusetzen (siehe unten Rn. 108 ff.). Ausnahmsweise stehen dem Insolvenzverwalter aber auch andere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung zur Verfügung (siehe auch unten Rn. 35 ff.).[82] Ist eine gegenständliche Rückführung des anfechtbar zugewandten Vermögenswerts nicht erforderlich, um die Wiederherstellung der Insolvenzmasse zu realisieren, beispielsweise weil es um die Abwehr von anfechtbar begründeten Ansprüchen gegen den Insolvenzschuldner geht, kann der Insolvenzverwalter zeitlich unbegrenzt die Einrede der Anfechtbarkeit nach § 146 Abs. 2 erheben.[83] U. U. kann der Insolvenzverwalter auch eine eigene aktive Rechtsdurchsetzung gegenüber dem Anfechtungsgegner betreiben und sich hierbei unmittelbar auf die Rechtslage stützen, wie sie ohne anfechtbare Rechtshandlung bestünde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Insolvenzverwalter eine Forderung des Schuldners gegen einen Gläubiger einklagt, der hiergegen eine (zuvor anfechtbar begründete) Einrede erhebt. Hierauf kann der Insolvenzverwalter seinerseits mit der Gegeneinrede der Anfechtbarkeit reagieren.[84]

[80] BGH ZInsO 2009, 820 (821); Kübler/Prütting/Bork-Jacoby, § 143 Rn. 11.
[81] HK-Kreft, § 143 Rn. 82; Schmidt-Rogge, § 143 Rn. 6.
[82] Schmidt-Rogge, § 143 Rn. 3; Kübler/Prütting/Bork-Jacoby, § 143 Rn. 12 ff.
[83] Siehe BGH NZI 2007, 467 (463); siehe auch § 146 Rn. 18 ff.
[84] Gerhardt, KTS. 2004, 195 (202); Kübler/Prütting/Bork-Jacoby, § 143 Rn. 14; siehe auch HK-Kreft, § 146 Rn. 15.

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