Rn 76
Herauszugeben hat der Anfechtungsgegner in Natur diejenigen Nutzungen, die er tatsächlich gezogen hat (§ 987 Abs. 1 BGB). Hierzu gehören auch solche Nutzungen, die der Anfechtungsgegner nur unter Einsatz eigener Sachmittel erwirtschaften konnte. Das gilt selbst dann, wenn der Insolvenzschuldner mit den ihm zur Verfügung stehenden Sachmitteln die Nutzungen nicht hätte ziehen können.[242] Sind die tatsächlich gezogenen Nutzungen nicht mehr (unterscheidbar) im Vermögen des Anfechtungsgegners vorhanden, greift insoweit die verschuldensabhängige Ersatzpflicht des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB.[243]
Rn 77
Für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen ergibt sich die Wertersatzpflicht aus § 987 Abs. 2 BGB. Der Verschuldensmaßstab ergibt sich aus den Regeln der ordnungsgemäßen Wirtschaft. Die Höhe des zu leistende Wertersatzes richtet sich nach dem objektiven Wert der nicht gezogenen Nutzungen.[244] Insoweit ist die Rückgewährpflicht wegen der Verweisung in § 143 Abs. 2 Satz 1 auch unabhängig davon, ob der Insolvenzschuldner selbst solche Nutzungen gezogen hätte, wäre es nicht zum Leistungsaustausch gekommen.[245] Ein solcher objektiver Maßstab für die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Wirtschaften ist – h. M. nach – im Interesse der Insolvenzgläubiger sachgerecht; denn der Insolvenzschuldner hat sich mit der Veräußerung der Möglichkeit der höchstpersönlichen Verwaltung des Gegenstandes begeben. Insoweit führe die Anwendung des objektiven Maßstabs auch nicht – so die h. M. – zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Insolvenzmasse.[246] Nutzungsersatz (soweit die Nutzung selbst nicht herausgegeben werden kann) ist insbesondere in Form eines angemessenen Nutzungsentgelts für die Dauer der Nutzungsmöglichkeit zu leisten.[247] Abgegolten ist damit zugleich die gebrauchsbedingte Abnutzung des Vermögensgegenstands.[248]
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