Rn 99

Die Herausgabepflicht richtet sich im Fall des § 143 Abs. 2 Satz 1 nach § 818 Abs. 1-3 BGB. Der Umfang der Herausgabe richtet sich mithin danach, ob der Empfänger der unentgeltlichen Leistung noch durch sie bereichert ist. Insoweit hat der Anfechtungsgegner tatsächlich gezogene Nutzungen, soweit noch vorhanden, herauszugeben. Gleiches gilt für ein erlangtes gesetzliches Surrogat. Hingegen haftet er weder für eine von ihm verschuldete (Teil-)Unmöglichkeit im Hinblick auf die Rückgewähr des Anfechtungsgegenstandes bzw. gezogener Nutzungen noch für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen.[312] Anfechtbar erhaltenes Geld ist bei dem Anfechtungsgegner nicht mehr vorhanden, wenn dieser es an Dritte oder den Schuldner gezahlt hat, ohne dass dadurch notwendige Ausgaben aus dem eigenen Vermögen des Anfechtungsgegners erspart oder eigene Schulden getilgt wurden.[313]

[312] Begr. zu § 162 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 167; HK-Kreft, § 143 Rn. 27; ausführlich hierzu MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 102 ff.; Schmidt-Rogge, § 143 Rn. 84; Uhlenbruck-Hirte, § 143 Rn. 53 f.

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