Rn 18

– Akzessorische Sicherheiten

Das Wiederaufleben der Forderung wirkt sich auch auf akzessorische Sicherheiten aus. Pfandrechte, Bürgschaften, Hypotheken oder Eigentumsvorbehalte leben zusammen mit der Forderung wieder auf, sofern sie unanfechtbar begründet worden waren.[50] Hieraus kann sich ein Absonderungsrecht nach §§ 49 ff. ergeben. Diese Folge tritt unabhängig davon ein, ob das akzessorische Recht gegenüber dem Gemeinschuldner oder dem Dritten bestand.[51] Keine Rolle spielt ebenfalls, ob der Sicherungsnehmer das Pfandgut oder die Bürgschaftsurkunde zurückgegeben oder aber der Löschung im Grundbuch zugestimmt hat.[52] Soweit sich die Sicherheit gegen den Gemeinschuldner bzw. Insolvenzverwalter richtet, ist Letzterer verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur (Wieder-)Herstellung der Sicherheit oder ihrer Publizität notwendig sind.[53] War eine Hypothek bereits gelöscht, so ist sie im Wege der Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) wieder einzutragen. Hat der Sicherungsnehmer das Pfandgut an den Eigentümer oder Verpfänder zurückgegeben (§ 1253 BGB), ist dieses wieder an den Sicherungsnehmer herauszugeben.

 

Rn 19

Problematisch sind die Fälle einer Zwischenverfügung durch den Sicherungsgeber nach Erlöschen der (dem Sicherungsrecht zugrunde liegenden) Forderung. Letztlich geht es dabei um die Frage, in welchem Umfang die Rückwirkungen nach § 144 Abs. 1 eintreten. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass die Zwischenverfügung grundsätzlich wirksam bleibe, da der Dritte von einem (seinerzeit) Berechtigten erworben habe.[54] Anderer Ansicht nach führt das rückwirkende Aufleben der Forderung nach § 144 Abs. 1 dazu, dass die Zwischenverfügung durch einen Nichtberechtigten erfolgt ist mit der Folge, dass auf den Erwerbsvorgang die Vorschriften über den gutgläubigen (lastenfreien) Erwerb Anwendung finden.[55] Zu folgen ist der erstgenannten Ansicht, da es vorliegend an einer dem § 161 BGB entsprechenden Vorschrift fehlt. Ist das Wiederaufleben der akzessorischen Sicherheit aufgrund der Zwischenverfügung unmöglich, hat der Anfechtungsgegner einen auf Wertersatz gerichteten Masseanspruch nach § 55 Abs. 1 Nr. 3.[56]

 

Rn 20

– Nichtakzessorische Sicherheiten

Nichtakzessorische Sicherheiten sind von der zu sichernden Forderung rechtlich unabhängig. Dennoch ist streitig, welche Auswirkungen das Wiederaufleben der Forderung auf den Bestand der nichtakzessorischen Sicherheiten hat.[57] Mitunter wird die Ansicht vertreten, dass das Wiederaufleben der Forderung allenfalls im Zusammenhang mit dem Sicherungsvertrag Wirkungen zeitigt. Danach soll das Wiederaufleben der Forderung die Verpflichtung aus dem Sicherungsvertrag begründen, die Sicherheit zugunsten des Sicherungsnehmers (wieder) zu bestellen bzw. diese zurück zu übertragen.[58] Anderer Ansicht nach führt das Wiederaufleben der gesicherten Forderung – soweit es sich nicht um eine Drittsicherheit handelt – ohne weiteres zum Rückerwerb der Sicherheit.[59] Der Unterschied zwischen den beiden Ansichten ist nicht besonders groß; denn selbst wenn man der ersten Ansicht folgt, kann der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut auch ohne Neubestellung verwerten. Es wäre nämlich seitens des Sicherungsgebers treuwidrig, wenn dieser sich im Lichte der ihm obliegenden Neubestellungspflicht auf das Erlöschen des Sicherungsrechts berufen würde.[60] Dennoch ist der Ansicht zu folgen, wonach das nicht akzessorische Sicherungsrecht nicht "von selbst" wieder auflebt; denn der Verlust der nichtakzessorischen Sicherheit beruht nicht auf dem Erlöschen der Forderung, sondern auf einer (gesonderten) willentlichen Rückübertragung der Sicherheit. Der Anspruch auf Rückübertragung der Sicherheit kann sich sowohl gegen den Insolvenzverwalter als auch gegen einen Dritten richten. Richtet sich der Anspruch gegen den Gemeinschuldner, hat der Insolvenzverwalter den Anspruch entsprechend § 144 Abs. 2 als Masseverbindlichkeit zu befriedigen.[61]

[50] BGH NJW 1974, 57 (Bürgschaft); RGZ 3, 208; LG Wiesbaden NZI 2003, 37; Smid-Zeuner, § 144 Rn. 3; Kübler/Prütting-Paulus, § 144 Rn. 3; Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 7; Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 13.
[51] Heidbrink, NZI 2005, 363 (364 und 365); MünchKomm-Kirchhof, § 144 Rn. 10; HK-Kreft, § 144 Rn. 3; Jacoby, in Bork (Hrsg) Handbuch des Anfechtungsrechts, Kap. 13 Rn. 14; Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 13; siehe auch BGH NJW 1974, 57 (zu § 39 KO).
[52] OLG Brandenburg ZInsO 2004, 504; Heidbrink, NZI 2005, 363 (364); Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 7; Nerlich/Römermann-Nerlich, § 144 Rn. 4; FK-Dauernheim, § 144 Rn. 3; Jacoby, in Bork (Hrsg) Handbuch des Anfechtungsrechts, Kap. 13 Rn. 14; a.A. LG Frankfurt ZInsO 2003, 906; Ganter, WM 1998, 2081 (2096) (zu § 39 KO); Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 14: ist ein Realakt erforderlich, kein automatisches Aufleben des akzessorischen Sicherungsrechts.
[53] Kübler/Prütting-Paulus, § 144 Rn. 3; Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 7; FK-Dauernheim, § 144 Rn. 3.
[54] Jacoby, in Bork (Hrsg) Handbuch des Anfechtungsrechts, Kap. 13 Rn. 14; Uhlenbruck-H...

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