(1) Der Anfechtungsanspruch richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

Bisherige gesetzliche Regelungen: § 41 KO, § 10 GesO§ 146 RegE, § 155 RefE

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