Rn 27

Erwirbt der Schuldner nach Verfahrenseröffnung neue Vermögensgegenstände, so fallen diese zwar grundsätzlich in die Masse (§ 35 Abs. 1). Entgegen verbreiteter Auffassung erwirbt der Schuldner insoweit aber nicht zwangsläufig als Besitzdiener.[32] Denn das setzt zumindest Kenntnis des Verwalters voraus. Erwirbt der Schuldner eigenen Besitz, hat der Verwalter diese Sache allerdings nach § 148 Abs. 1 in eigenen Gewahrsam zu nehmen.

 

Rn 28

Durch den Verwalter in Besitz zu nehmen ist das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Schuldnervermögen. Dazu gehören auch diejenigen Gegenstände, die der Masse widerrechtlich entzogen wurden oder vorenthalten werden. Der Verwalter hat bei dahin gehenden Anhaltspunkten erforderliche Nachforschungen anzustellen und alle notwendigen Maßnahmen zur Rückführung des Gegenstandes in die Masse zu treffen. Sind Dritte nicht zur Herausgabe bereit, muss der Verwalter allerdings Klage erheben und aus dem so erlangten Titel ggf. vollstrecken (siehe Rn. 38). Hat der Dritte hingegen ein Recht zum Besitz, vermag der Verwalter den Gegenstand nur im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Verwaltungstätigkeit durch Beendigung des Besitzrechts zur Masse zu ziehen. Zu Umfang und Grenzen von Herausgabepflichten Dritter sowie ggf. bestehenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten siehe im Einzelnen unter Rn. 80 ff.

 

Rn 29

Überlässt der Verwalter Massegegenstände Dritten, werden diese unmittelbare Fremdbesitzer, der Verwalter mittelbarer Fremdbesitzer ersten Rangs und der Schuldner mittelbarer Eigenbesitzer zweiten Rangs entsprechend § 871 BGB.[33]

[32] Nerlich/Römermann-Andres, § 148 Rn. 32; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 148 Rn. 6.
[33] Gegen abgestuften mittelbaren Besitz hingegen z.B. MünchKomm-Füchsl/Weishäupl, § 1498 Rn. 34; Nerlich/Römermann-Andres, § 148 Rn. 32; Hess-Hess, § 148 Rn. 24.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge