Rn 43

Ein Überweisungsempfänger muss sich nach Erteilung der Gutschrift grundsätzlich keine Mängel aus dem Deckungsverhältnis zwischen Bank und Überweisendem entgegenhalten lassen. Anders verhält es sich hingegen beim Ermächtigungs-Treuhandkonto des Verwalters bei der gleichen Bank. Wird ein schuldnerisches Guthaben hierauf übertragen, so bewirkt die irrtümliche Erfüllung der ursprünglichen Auszahlungspflicht durch Gutschrift auf einem neuen Konto einen Berichtigungsanspruch, der auch dem neuen Auszahlungsanspruch entgegengehalten werden kann (§ 821, § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dass die Ansprüche aus dem neuen Konto (nur) durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können, ändert daran nichts, denn Einreden und Einwendungen gegen den Schuldner gehen mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in der Regel nicht verloren. Das Gleiche gilt bei einer Überweisung auf ein Vollrechts-Treuhandkonto, soweit das Konto bei der Schuldnerbank geführt wird.[56] Denn die wirtschaftliche Situation beim Schuldner kann sich nicht allein dadurch verbessern, dass der Verwalter vorübergehend die formale Inhaberschaft an Teilen seines Vermögens erlangt. Auch für den Treuhänder besteht kein schützenswertes Interesse, das Buchgeld einredefrei zu erlangen, wenn dieses ausschließlich zu Gunsten des Schuldners zu verwenden ist.

 

Rn 44

Eingedenk dessen ist der Verwalter regelmäßig verpflichtet, das Verwalterkonto bei einer anderen als der ursprünglichen Schuldnerbank einzurichten.[57] Dabei sollte das ursprüngliche Schuldnerkonto als Empfangsstelle für noch an ihn eingehende Zahlungen über eine gewisse Zeit weiter betrieben werden.

[56] BGH, NJW 1995, 1484 (1486) [BGH 15.12.1994 - IX ZR 252/93]; OLG Köln, ZIP 1980, 972 (973 f.); Obermüller, Rn. 2.153.
[57] So Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 149 Rn. 11; HambKomm-Jarchow, § 149 Rn. 11; a.A. Obermüller, Rn. 2.143; kritisch auch Kießling, NZI 2006, 440 (445).

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