2.1 In das Verzeichnis aufzunehmende Gegenstände
2.1.1 Massegegenstände
Rn 6
Nach § 151 Abs. 1 hat der Verwalter in das Verzeichnis alle "Gegenstände der Insolvenzmasse" aufzunehmen. Dabei sind nicht nur die nach § 148 in Besitz genommenen (körperlichen) Vermögenswerte aufzulisten (Grundstücke und Gebäude, Kraftfahrzeuge, Maschinen, Büro- und Geschäftsausstattung usw., zu Einzelheiten s. § 148 Rn. 7 f.), sondern auch alle nicht in Besitz genommenen (etwa sich beim Schuldner oder Dritten befindlichen) und vor allem alle unkörperlichen Vermögenspositionen, namentlich Bank- und Kassenbestände, Forderungen des Insolvenzschuldners (aus Warenlieferungen, auf ausstehende Einlagen von Gesellschaftern usw.), ebenso grundstücksgleiche Rechte und sonstige absolute Rechte (auch Patente, Markenrechte usw.). Der Geschäfts- oder Firmenwert wird jedenfalls wie ein Vermögensgegenstand behandelt. Auch wenn es um die Befriedigung der Gläubiger geht, also letztlich nur Vermögenswerte maßgeblich sind, darf der Insolvenzverwalter an dieser Stelle noch nicht (bewertend) differenzieren; vielmehr hat er alle Gegenstände ganz unabhängig davon, ob nach Handels- oder Steuerrecht eine Bilanzierung statthaft oder zulässig ist und ob eine wirtschaftliche Verwertung später möglich ist, zu erfassen (zu wertlosen Gegenständen s. Rn. 51). Zu beachten ist, dass § 36 Abs. 2 bestimmte unpfändbare Vermögensgegenstände der Insolvenzmasse ausdrücklich zuordnet. Zum insolvenzfreien Vermögen s. etwa Frege/Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht, Rn. 1333 ff.
Rn 7
Nach neuem Recht sind auch Ansprüche, die sich aus den Vorschriften über die Insolvenzanfechtung ergeben, in das Verzeichnis aufzunehmen; deren Aufnahme war nach altem Recht umstritten, ist nunmehr aber – da sie Teil der Masse sind – durch die Gesetzesbegründung klargestellt. Entsprechendes gilt für andere insolvenzspezifische Forderungen, vor allem Ansprüche auf Schadensersatz wegen verspäteter Insolvenzantragstellung (§ 15a i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB mit der Differenzierung zwischen Alt- und Neugläubigern) oder wegen verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife der Gesellschaft (§ 64 Satz 1 GmbHG). Bei einer Privatinsolvenz ist der pfändbare Anteil des Arbeitseinkommens zu aktivieren.
Rn 8
Bei einem Einzelkaufmann ist sowohl das Betriebs- als auch das Privatvermögen zu erfassen. In der Insolvenz einer Personengesellschaft sind auch die Ansprüche gegen die persönlich haftenden Gesellschafter darzustellen.
Rn 9
Zur Berücksichtigung und Darstellung von Belastungen jedweder Art auf Massegegenständen (namentlich Aufrechnungsmöglichkeiten, Zurückbehaltungsrechten, Gewährleistungsansprüchen) s. Rn. 46, 52 ff.
2.1.2 Ab- und aussonderungsbelastete Gegenstände
Rn 10
Mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände sind schon wegen der ausdrücklichen Nennung in § 152 ohne weiteres in das Verzeichnis der Massegegenstände aufzunehmen, in der Gesetzesbegründung ist dies nochmals hervorgehoben worden; der Absonderung unterliegende Gegenstände gehören ohnehin zur Insolvenzmasse. Bzgl. zu berücksichtigender Kostenbeiträge für die Feststellung und Verwertung s. § 171; ganz generell zur Erfassung und Behandlung der verschiedenartigen Belastungen von Massegegenständen s. Rn. 46, 52 ff.
Rn 11
Weniger eindeutig ist die Rechtslage bei der Aussonderung unterliegenden Gegenständen, die nicht Bestandteil der Masse sind. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass auszusondernde Gegenstände nicht in das Verzeichnis der Massegegenstände aufzunehmen sind; das ergibt sich nicht nur aus der Begründung zu § 152, sondern lässt sich auch der Systematik dieser Norm entnehmen (in dem die Aussonderungsberechtigten nicht erwähnt werden). In der Kommentarliteratur wird dieser Standpunkt allerdings nur noch vereinzelt geteilt. Ganz überwiegend geht man demgegenüber davon aus, dass auch der Aussonderung unterliegende Gegenstände (wenngleich besonders gekennzeichnet, wie dies auch bei Absonderungsrechten der Fall ist) grundsätzlich in das Verzeichnis aufzunehmen sind, wobei für den Fall, dass das Aussonderungsrecht unzweifelhaft besteht, entweder ein Verbot der Aufnahme oder aber ein Recht zur Nichtaufnahme des betreffenden Gegenstandes angenommen wird. Das IDW geht wohl noch darüber hinaus und verlangt stets die Aufnahme von der Aussonderung unterliegenden Gegenständen.
Rn 12
Zutreffend erscheint zum einen, eine Aufnahme in das Vermögensverzeichnis jedenfalls dann zu verlangen, wenn die Sachlage unklar ist, der notwendige Nachweis für die Aussonderung noch nicht erbracht worden ist oder die Aussonderung von der Ausübung eines Wahlrechts des Insolvenzverwalters abhängt (§§ 103 Abs. 2, 107 Abs. 2). Denn in diesen Fällen steht noch nicht fest, ob der betreffende Gegenstand zur Insolvenzmasse gehört ...