Rn 5
Beim Insolvenzgericht einzureichen und dort niederzulegen (nicht aber auch öffentlich bekannt zu machen) sind lediglich das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die aus beiden Verzeichnissen entwickelte Vermögensübersicht. Weitere Unterlagen, insbesondere die vom Verwalter in Besitz genommenen Rechnungslegungen, Buchführungs- und sonstigen Geschäftsunterlagen des Schuldners, derer er sich zur Erstellung seiner Verzeichnisse i.d.R. bedienen wird (namentlich die letzte Bilanz und betriebswirtschaftliche Auswertungen), aber etwa auch Gutachten (bereits im Eröffnungsverfahren) hinzugezogener Sachverständiger, sind nicht offen zu legen. Schließlich haben die Beteiligten (ausgenommen das Insolvenzgericht, das insoweit schon wegen seiner Aufsichtsbefugnisse nach § 58 auf alle dem Verwalter vorliegenden Unterlagen zuzugreifen vermag) auch keinen Anspruch auf eine direkte Einsicht in die Unterlagen und das Rechnungswesen des Verwalters selbst. Eine Ausnahme hiervon besteht hinsichtlich des vom Schuldner erstellten Insolvenzplans (sog. prepackaged plan), weil nur auf diese Weise den Gläubigern die für eine Entscheidung nach § 157 erforderliche Information vermittelt werden kann.
Rn 6
Neben der Niederlegung nach § 154 und dem Bericht nach § 156 obliegt dem Verwalter keine Pflicht zur weiteren Berichterstattung gegenüber den Gläubigern oder sonstigen Beteiligten.
Rn 7
Einsicht in die vom Verwalter eingereichten und niedergelegten Verzeichnisse können sowohl die Beteiligten selbst als auch deren Bevollmächtigte nehmen; ein besonderes rechtliches Interesse hierzu ergibt sich von Gesetzes wegen und muss nicht gesondert nachgewiesen werden. Der Begriff des Beteiligten ist in gleicher Weise wie in § 60 zu verstehen: Beteiligter ist – materiell-rechtlich verstanden – derjenige, demgegenüber der Verwalter die ihm zugewiesenen Amtspflichten zu erfüllen hat, weil dessen Interessen durch das Insolvenzverfahren und die Handlungen des Verwalters unmittelbar betroffen sind und beeinträchtigt werden können (namentlich Insolvenzgläubiger, Massegläubiger sowie Aus- und Absonderungsberechtigte und der Insolvenzschuldner selbst, aber auch der Betriebsrat, Hinterlegungsstellen, der Justizfiskus und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners). Ob allerdings auch jeder potentielle Käufer des schuldnerischen Unternehmens zur Einsicht berechtigt ist, ist zumindest fraglich.
Rn 8
Im Einzelfall kann das Gericht unter besonderen Voraussetzungen die Einsicht in und/ oder Abschriften bestimmter Unterlagen versagen, z.B. hinsichtlich des Gläubigerverzeichnisses in einer Insolvenz über das Vermögen eines Kreditinstituts, um andere Kreditinstitute, die mit Forderungen ausfallen, vor einem solchen Schicksal zu schützen, bei damit einhergehenden erheblichen Risiken für den Schuldner oder bei Gefahr für Geschäftsgeheimnisse; vor allem, wenn sich das Einsichtsverlangen insoweit als rechtsmissbräuchlich darstellt (Abwerbung von Kunden und Lieferanten mit einhergehender Entwertung des schuldnerischen Unternehmens, Ausnutzung der Zwangslage der Gläubiger zum Abschluss von Geschäften usw.).
Rn 9
Wird die Einsicht in die niedergelegten Verzeichnisse durch den Rechtspfleger verweigert, findet hiergegen die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG); die hierauf ergehende richterliche Entscheidung ist ebenso wie die Erstentscheidung des Richters nicht anfechtbar (§ 6).
Rn 10
Das Recht, sich durch die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts auf eigene Kosten (zum dahingehenden Vorschuss vgl. § 17 GKG) Abschriften erteilen zu lassen, ergibt sich aus § 4 i.V.m. § 299 Abs. 1 ZPO. Die dahingehenden Bedenken des historischen Gesetzgebers haben sich nicht durchzusetzen vermocht. Nicht am Insolvenzverfahren beteiligten Personen sind Einsicht und Auszüge nur dann zu gewähren, wenn ein rechtliches Interesse hieran glaubhaft gemacht wird.