2.1 Form des Berichts
Rn 2
Für den Bericht des Insolvenzverwalters enthält das Gesetz keine Formvorschrift. In der Gläubigerversammlung erstattet der Insolvenzverwalter einen mündlichen Bericht. Der Insolvenzverwalter sollte im Berichtstermin persönlich anwesend sein und berichten, was eine Vertretung in Ausnahmefällen nicht ausschließt (z.B. bei Erkrankung des Insolvenzverwalters bei gleichzeitiger Verfahrensschädlichkeit einer Verlegung des Berichtstermins). Denkbar ist, dass der Insolvenzverwalter zu Teilbereichen des Insolvenzverfahrens in Ergänzung zu seinem Bericht einen seiner Mitarbeiter ausführlich berichten lässt (z.B. in Form von "Länderberichten" in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren). Vor dem Berichtstermin reicht der Insolvenzverwalter jedoch regelmäßig einen schriftlichen Bericht an das Insolvenzgericht und zur Insolvenzakte, ggf. zusammen mit den Verzeichnissen nach §§ 151 bis 153. Der schriftliche Bericht ermöglicht dem Insolvenzgericht die Aufsicht nach § 58 Abs. 1 und die Vorbereitung des Berichtstermins. Das Gericht könnte einen schriftlichen Bericht ohnehin nach § 58 Abs. 1 Satz 2 einfordern. Nach dem Berichtstermin wird der Bericht in schriftlicher Form als Anlage zum gerichtlichen Protokoll genommen (vgl. § 4 InsO i.V.m. § 160 Abs. 3, 5 ZPO). Es wird sich in größeren Verfahren zudem anbieten, den Gläubigern den Bericht oder eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Berichts in elektronischer Form zugänglich zu machen (z.B. über eine vom Insolvenzverwalter eigens eingerichtete Verfahrenswebsite), um die Zahl der Akteneinsichtsgesuche wegen einer Einsichtnahme in den Bericht des Insolvenzverwalters für das Insolvenzgericht beherrschbar zu halten. Allerdings darf der Zugriff auf den Bericht wegen der Nichtöffentlichkeit des Insolvenzverfahrens und des Berichtstermins nur kontrolliert erfolgen (z.B. durch Versendung einer persönlichen Identifikationsnummer, PIN-Code).
Ist die Eigenverwaltung angeordnet, berichtet gem. § 281 Abs. 2 der Schuldner, und der Sachwalter nimmt zum Bericht Stellung.
2.2. Gegenstände des Berichts
Rn 3
Der Bericht nach § 156 baut in der Praxis auf dem Sachverständigengutachten betreffend die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf (nicht zuletzt weil der Sachverständige und der Insolvenzverwalter regelmäßig personenidentisch sind). Nach § 156 Abs. 1 hat der Verwalter zu den folgenden Fragebereichen und Sachverhalten Stellung zu nehmen bzw. zu berichten:
2.2.1. Wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen
Rn 4
Zur Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und ihrer Ursachen dürfte im Regelfall ein Eingehen auf die folgenden Punkte erforderlich sein:
Rn 5
- die Erläuterung der rechtlichen Situation des Schuldners (Rechtsform, Gründung, Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokura, Kapital, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Firma). Die Darstellung ist zudem nicht allein eine stichtagsbezogene Darstellung auf den Tag der Berichterstattung, sondern hat zudem alle relevanten historischen Ereignisse und Entwicklungen aufzunehmen (z.B. Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel, Kapitalmaßnahmen, Formwechsel oder andere Maßnahmen nach dem UmwG). Auch wenn dies im Gesetzestext nicht ausdrücklich genannt wird, ist ein Eingehen auf die rechtliche Situation des Schuldners zwingend notwend...