Rn 14
Die früher im § 130 Abs. 2 Satz 2 KO enthaltene Untersagungsmöglichkeit der Geschäftsschließung für das Gericht wurde an die InsO angepasst: Nicht mehr ein Zwangsvergleichsvorschlag (an dessen Stelle in der InsO der Insolvenzplan getreten ist) des Schuldners, sondern der Umstand, ob die Stilllegung ohne erhebliche Verminderung der Insolvenzmasse bis zum Berichtstermin aufgeschoben werden kann, ist maßgeblich dafür, ob die Stilllegung dem Verwalter – nach dessen Anhörung – untersagt werden muss. Der Grenzwert für die Erheblichkeit der Einbuße wird in Anlehnung an die Regelung des § 160 (dort Rn. 16) bei ca. 10 % der Insolvenzmasse anzusetzen sein.[4] Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass ein Aufschub möglich ist, hat das Gericht – ohne Ermessensspielraum – die Untersagung durch Beschluss auszusprechen.[5]
Rn 15
Der Beschluss des Gerichts hat allerdings nur vorläufige Bedeutung. Die endgültige Entscheidung steht nach § 157 der Gläubigerversammlung zu[6].
Rn 16
Der Beschluss ist dem Verwalter und dem Schuldner zuzustellen. Für diesen Beschluss ist nach § 3 Nr. 2e RPflG (i. d. F. von Art. 14 Nr. 1 EGInsO) grundsätzlich der Rechtspfleger funktionell zuständig.
Rn 17
Hat der Rechtspfleger nach § 158 Abs. 2 Satz 2 entschieden, so ist keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidung vorgesehen. Daher besteht § 11 Abs. 1 RPflG, § 6 Abs. 1 InsO zufolge keine Möglichkeit, ein Rechtsmittel einzulegen. Einzig zulässiger Rechtsbehelf ist damit die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG (dazu § 6 Rn. 3 ff. und § 216 Rn. 20 ff.).[7] Demgemäß muss innerhalb von zwei Wochen nach der Verkündung bzw. Zustellung der Entscheidung die Erinnerung eingelegt worden sein, § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO; § 6 Abs. 2. Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab, muss er dem Insolvenzrichter vorlegen, der dann abschließend entscheidet.
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