Rn 18

Bei fehlerhafter Zustimmung des Gläubigerausschusses zur Betriebsstillegung kommt eine Haftung gegenüber den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern nach § 71 in Betracht, wenn die Mitglieder des Gläubigerausschusses schuldhaft die Fortführungschancen unzulänglich geprüft haben. Das Verschulden fehlt, wenn der Insolvenzverwalter unzureichend über die Fortführungs- und Veräußerungsmöglichkeiten oder die Notwendigkeit einer sofortigen Betriebsstillegung informiert hat.[8]

 

Rn 19

Der Insolvenzverwalter haftet nach §§ 60, 61, wenn er es schuldhaft unterlässt, die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen. Er haftet dabei auf den Betrag, um den sich die Insolvenzmasse durch die Fortführung bis zum Berichtstermin bzw. durch eine voreilige Unternehmensveräußerung vermindert hat.[9]

 

Rn 20

Bei einem fehlerhaften Untersagungsbeschluss des Gerichts kommt eine Staatshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB in Betracht. Diese ist jedoch nur denkbar, wenn die vorgeschlagene Maßnahme des Insolvenzverwalters erkennbar fehlerhaft war, da sich das Gericht wegen der Eilbedürftigkeit der Anordnung lediglich auf die Informationen des Insolvenzverwalters und des Schuldners stützen kann.[10]

[8] Uhlenbruck-Zipperer, § 158 Rn. 21; MünchKomm-Janssen, § 158 Rn. 22.
[9] Uhlenbruck-Zipperer, § 158 Rn. 21; MünchKomm-Janssen, § 158 Rn. 22.
[10] Uhlenbruck-Zipperer, § 158 Rn. 21.

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