Rn 11

Ein aus dem Amt geschiedener Geschäftsleiter kann den Eröffnungsantrag nicht mehr stellen und ist daher auch nicht antragsverpflichtet.[27] Das gilt auch dann, wenn die Amtsniederlegung zur Unzeit erfolgt ist; denn diese macht die Amtsniederlegung nicht nichtig. Eine bereits eingetretene Verletzung der Antragspflicht kann allerdings durch eine Amtsniederlegung nicht rückwirkend beseitigt werden.[28] Die Pflichtverletzung bleibt mithin bestehen, mit der Folge, dass der Geschäftsleiter auch für den Verschleppungsschaden (siehe hierzu unten Rn. 62 ff.) verantwortlich bleibt. Ausreichend hierfür ist nämlich, dass er eine Mitursache für den Schaden setzt. Die weiteren Folgen des Unterbleibens des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Ausscheiden aus dem Amt muss er sich daher zurechnen lassen.[29] Ob sich allerdings nach Ausscheiden die Antragspflicht in eine Pflicht umwandelt, auf eine Antragstellung der (verbliebenen) Verantwortlichen hinzuwirken, erscheint eher fraglich; denn rechtliche Einwirkungsmöglichkeiten stehen dem Ausgeschiedenen überhaupt nicht zur Verfügung.[30] Gleiches gilt, wenn der Geschäftsleiter vor Pflichtverletzung, aber noch während des Laufs der Antragsfrist (siehe unten Rn. 22) aus dem Amt ausscheidet.[31]

[27] Uhlenbruck/Hirte, § 15a Rn. 12 (nicht ganz eindeutig); Scholz/K. Schmidt, § 64 GmbHG Rn. 170; Kübler/Prütting/Bork-Preuß, § 15a Rn. 25.
[28] Ulmer/Casper, § 64 Rn. 37; FK-Schmerbach, § 15a Rn. 27; Uhlenbruck/Hirte, § 15a Rn. 12.
[29] Rowedder/Schmidt-Leithoff/Baumert, § 64 GmbHG Rn. 74; Ulmer/Casper, § 64 GmbHG Rn. 145; Kübler/Prütting/Bork-Preuß, § 15a Rn. 25.
[30] So aber Ulmer/Casper, § 64 Rn. 37; Kübler/Prütting/Bork-Preuß, § 15a Rn. 25; kritisch hierzu zu Recht Uhlenbruck/Hirte, § 15a Rn. 12.
[31] So aber Roth/Altmeppen, Vor § 64 Rn. 82.

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