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Sofern der Geschäftsleiter zum Organ bestellt worden, der Bestellungsakt aber (unerkannt) unwirksam erfolgt ist, ist der Geschäftsleiter dennoch Adressat der Insolvenzantragspflicht.[32] Das gilt auch, wenn er, nachdem er die Unwirksamkeit des Bestellungsaktes erkannt hat, die Organstellung weiterhin ausübt.
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