Rn 16

Nicht antragsverpflichtet – weil nicht antragsberechtigt (siehe hierzu § 15) – sind grundsätzlich Mitglieder des Aufsichtsrats oder eines Beirats bzw. die Anteilseigner. Eine Ausnahme gilt für den Gesellschafter und den Aufsichtsrat im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft (siehe unten Rn. 32 ff.). Auch wenn diese Personen nicht primär antragsverpflichtet sind, können sie – wie andere Dritte auch – wegen Teilnahme an der Insolvenzverschleppung haften (siehe unten Rn. 78). Nicht antragsverpflichtet (weil nicht antragsberechtigt) sind auch die Prokuristen. Das gilt auch im Fall einer angeordneten unechten Gesamtvertretung.[44]

[44] Kübler/Prütting/Bork-Preuß, § 15a Rn. 21.

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