Rn 1

Entsprechend den früheren Regelungen in der KO und der GesO geht auch die InsO davon aus, dass "Wichtigkeit, Tragweite und Ungewöhnlichkeit"[1] einzelner Handlungen ein Mitwirken der Gläubigerschaft erfordern. So sind auch weiterhin bestimmte, in §§ 160 bis 162 aufgeführte Rechtsgeschäfte des Verwalters (vor ihrem Abschluss) zustimmungsbedürftig. Die InsO übernimmt insoweit allerdings nicht die starre Regelung der KO, sondern lehnt sich an die GesO an, nach der bereits keine abschließende Aufzählung galt; vielmehr sind alle Rechtshandlungen "von besonderer Bedeutung" zustimmungspflichtig und die aufgezählten Fälle sind Beispiele. Durch die entsprechende Formulierung der Generalklausel bzw. der Beispiele in § 160 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 werden nur noch wirtschaftliche Vorgänge von einigem Gewicht erfasst, andererseits gilt in den Fällen wirtschaftlicher Relevanz das Zustimmungserfordernis nunmehr generell.

[1] Vgl. Motive zur Konkursordnung, S. 354 sowie Uhlenbruck-Zipperer, § 160 Rn. 15.

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