3.1 Ziel der Zwangsversteigerung
Rn 7
Ziel der Zwangsversteigerung ist die Veräußerung des Grundstücks, um den Vollstreckungsgläubiger aus dem Stammwert des Grundstückes zu befriedigen. Erfasst werden dabei auch die mithaftenden beweglichen Gegenstände (oben Rn. 3), nicht jedoch die Miet- und Pachtforderungen.
3.2 Die Eröffnung des Versteigerungsverfahrens
3.2.1 Antrag eines Gläubigers
Rn 8
Der Antrag auf Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens kann nach § 49 InsO zunächst "nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung" von dem absonderungsberechtigten Grundpfandrechtsgläubiger gestellt werden (vgl. § 15 ZVG), und zwar auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ein bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitetes Verfahren der Zwangsversteigerung kann auch noch nach Eröffnung weiter berieben werden. In diesen Fällen ist jedoch ein vollstreckbarer Titel gegen den Insolvenzverwalter erforderlich, der im Wege der einfachen Titelumschreibung (§§ 727, 730 ZPO) unproblematisch zu erlangen ist; auf die gesonderte Zustellung (§ 750 Abs. 2 ZPO) kann nicht verzichtet werden.
Ein "einfacher" Insolvenzgläubiger kann nur vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zwangsversteigerung beantragen. Nach Insolvenzeröffnung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme eines solchen Gläubigers in einen unbeweglichen Gegenstand wegen des in § 89 normierten Vollstreckungsverbots nicht mehr möglich.
Ein Massegläubiger kann hingegen auch nach Insolvenzeröffnung in die Massegegenstände und damit auch in ein zur Masse gehöriges Grundstück vollstrecken. Wie der Grundpfandrechtsgläubiger muss aber auch er einen Titel gegen den Insolvenzverwalter erwirkt haben. Zu beachten ist jedoch § 90 Abs. 1, der ein sechsmonatiges Vollstreckungsverbot für die sog. aufoktroyierten Masseverbindlichkeiten, also diejenigen, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters entstanden sind, statuiert. Im Fall der Masseunzulänglichkeit kommt eine Vollstreckung nach deren Anzeige gemäß § 210 nicht mehr in Betracht.
Der Antrag eines Massegläubigers wird daher in der Praxis eher selten eine Rolle spielen.
3.2.2 Antrag des Verwalters
Rn 9
Der Insolvenzverwalter kann selbst einen Antrag auf Eröffnung des Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens stellen. Gemäß § 172 ZVG gelten dann für das Verfahren der sog. Verwalterversteigerung die Vorschriften des 1. und 2. Abschnitts des ZVG unter Beachtung der in §§ 173 bis 174a ZVG geregelten Besonderheiten.
Mit der Zwangsversteigerung erfüllt der Verwalter seine insolvenzrechtliche Pflicht, die zur Masse gehörenden Gegenstände zu verwerten. Die Zwangsversteigerung auf Antrag des Insolvenzverwalters ist jedoch kein Zwangsvollstreckungsverfahren im eigentlichen Sinne, da der Insolvenzverwalter für einen Antrag nach § 172 ZVG keinen vollstreckbaren Titel erwirken muss. Es genügt hier, dass der Insolvenzverwalter seine Bestellung sowie die Zugehörigkeit des Grundstücks zur Masse nachweist, was durch Vorlage eines Grundbuchauszugs unproblematisch möglich ist.
Rn 10
Die Rücknahme des Antrags durch den Insolvenzverwalter ist Folge der freihändigen Veräußerung oder Freigabe des Grundstücks (zu diesem Verwertungsalternativen unten Rn. 48 ff.); dasselbe gilt bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
3.3 Das Verfahren der Zwangsversteigerung
Rn 11
Das Verfahren der Zwangsversteigerung wird auf Antrag eines Gläubigers (oben Rn. 8) oder auf Antrag des Insolvenzverwalters (oben Rn. 9) durch das zuständige Vollstreckungsgericht (oben Rn. 4) angeordnet. Das Vollstreckungsgericht hat nach § 19 Abs. 1 ZVG zugleich das Grundbuchamt um die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks zu ersuchen.
Rn 12
Ein Vorteil des Zwangsversteigerungsverfahrens besteht darin, dass – im Falle der freihändigen Veräußerung erforderliche – öffentlich-rechtliche Genehmigungen meist entbehrlich sind, ein ggf. bestehendes dingliches Vorkaufsrecht (vgl. § 1098 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht mehr ausgeübt werden kann und nachrangige Grundpfandrechte erlöschen (§ 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Ferner sieht § 56 Satz 3 ZVG einen Ausschluss der Mängelhaftung vor. In der Praxis wird jedoch auch bei einer freihändigen Veräußerung regelmäßig ein entsprechender Haftungsausschluss mit dem Käufer vereinbart (unten Rn. 50).