Rn 74

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nach Satz 2 des § 30d Abs. 1 ZVG abzulehnen, wenn die Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. Der Einwand der Unzumutbarkeit erfordert eine Abwägung der Interessen der Gläubigergesamtheit gegen die Interessen des betreibenden Gläubigers.[161] An die Unzumutbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen, die regelmäßig nur erfüllt sein werden, wenn sich der betreibende Gläubiger selbst in einer finanziellen Krise befindet.[162] Der Nachteilsausgleich nach § 30e ZVG (unten Rn. 77) ist bei der Abwägung zu berücksichtigen. Ebenso in einem laufenden Versteigerungsverfahren bereits abgegebene günstige Meistgebote.[163]

[161] Der Hinweis auf die erforderliche Interessenabwägung findet sich auch ind er Begr. zu § 187 RegE-InsO, BT-Drs. 12/2443, S. 176.
[162] Mönning/Zimmermann, NZI 2008, 134, 136; ausf. zur Interessenabwägung auch MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 165 Rn. 100.
[163] MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 165 Rn. 100.

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