Rn 29
Es ist denkbar, dass der Insolvenzverwalter innerhalb der Wochenfrist nach Abs. 2, also nachdem er dem absonderungsberechtigten Gläubiger die Veräußerungsabsicht mitgeteilt hat, eine andere bessere Verwertungsmöglichkeit erkennt. Hier ist umstritten, ob der Insolvenzverwalter an seine Mitteilung gebunden ist und deshalb dem Gläubiger ein verbessertes Neuangebot erneut mitteilen muss. Das Gesetz enthält keine Angaben zur Frage der Bindung des Verwalters an seine Mitteilung.
Nach einer Auffassung soll der Verwalter, wenn er während der Wochenfrist ein verbessertes Angebot eines anderen Erwerbsinteressenten erhält, zu einer neuerlichen Mitteilung an den Gläubiger verpflichtet sein, die dann eine weitere Woche Überlegungszeit für den Gläubiger auslöst. Dies wird in der Rechtsprechung und der wohl herrschende Lehre zutreffend abgelehnt.
Der Sinn und Zweck des § 168 besteht nämlich nicht in einem ständigen Informationsaustausch zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Gläubiger. § 168 soll verhindern, dass dem Gläubiger durch die Wahl einer ungünstigen Verwertung durch den Insolvenzverwalter Nachteile entstehen.
Hat der Gläubiger aber schon gegenüber der ersten Verwertungsmöglichkeit geschwiegen, so wird er gegen einen verbesserten Erlös nichts einzuwenden haben. Darüber hinaus sind Verwertungsverhandlungen naturgemäß ein fließender Prozess. Daher muss auch der Gläubiger damit rechnen, dass sich auch nach der ihm gegenüber erfolgten Mitteilung noch verbesserte Angebote ergeben können.
Im Ergebnis besteht für den Insolvenzverwalter keine Pflicht, den Gläubiger über ein zweites, günstigeres Angebot zu informieren. Der Verwalter kann also schon nach Ablauf der ersten Überlegungsfrist das zweite, günstigere Geschäft realisieren.
Rn 30
Ebenfalls unbeantwortet lässt das Gesetz die Frage, was zu geschehen hat, wenn dem Verwalter bereits ein weiteres, verbessertes Angebot vorliegt und der Gläubiger seinerseits – auf das mitgeteilte erste Angebot hin – fristgemäß die Übernahme des Sicherungsgegenstandes erklärt oder eine andere Verwertungsform anbietet, die jedoch noch unter der neuen, günstigeren Möglichkeit liegt.
Für den Fall, dass der Gläubiger ein Alternativangebot abgegeben hat, kann nichts anderes gelten als das zuvor bereits Gesagte. Ihm geschieht kein Nachteil dadurch, dass der Verwalter schließlich ein noch besseres Angebot realisiert.
Rn 31
Zum Teil wird dann anders entschieden und ein erneuter Hinweis für erforderlich gehalten, wenn der Gläubiger bereits den Selbsteintritt nach Abs. 3 Satz 1 erklärt hat. Hier soll der Insolvenzverwalter zwar nicht verpflichtet sein, den Selbsteintritt zu den bisherigen Konditionen zu dulden, wohl aber soll er erneut zu einem Hinweis auf die verbesserte Möglichkeit verpflichtet sein, um dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben, sein Gebot nachzubessern.
Für die unterschiedliche Behandlung des Selbsteintrittes einerseits und der Abgabe eines Alternativangebotes seitens des Gläubigers andererseits besteht indes kein Grund. In dem einen wie dem anderen Fall würde der Zweck der kurz bemessenen Frist, das Verfahren zu beschleunigen, konterkariert. Es bleibt auch in diesem Fall bei der einmaligen Hinweispflicht des Insolvenzverwalters.