Gesetzestext
1Solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 berechtigt ist, nicht verwertet wird, sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. 2Ist der Gläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer Anordnung nach § 21 an der Verwertung des Gegenstands gehindert worden, so sind die geschuldeten Zinsen spätestens von dem Zeitpunkt an zu zahlen, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Gegenstands nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwertungserlös zu rechnen ist.
Bisherige gesetzliche Regelungen
Keine.
1. Zinszahlungen ab dem Berichtstermin
Rn 1
Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 159 nach Abhaltung des Berichtstermins (§ 156) zur unverzüglichen Verwertung des zur Masse gehörenden Vermögens verpflichtet. An diese Regelung knüpft die vorliegende Vorschrift an und verpflichtet den Verwalter im Ergebnis auch hinsichtlich derjenigen Gegenstände, zu deren Verwertung er trotz Bestehens eines Absonderungsrechts nach § 166 berechtigt ist, zu einer zügigen Verwertung nach Abhaltung des Berichtstermins. Dazu ordnet Satz 1 die Pflicht zur Zahlung von Zinsen an, wodurch wirtschaftlicher Druck auf den Verwalter ausgeübt wird. Für Grundstücke ordnet § 30e ZVG (siehe dazu die Kommentierung bei § 49 Rn. 17) eine entsprechende Verpflichtung an.
Eine Ausnahme besteht, wenn ein Gläubiger sein Recht zur Verwertung nach § 173 Abs. 2 Satz 2 verliert (vgl. § 173 Rn. 14).
Rn 2
Eine Definition der geschuldeten Zinsen findet sich im Gesetzestext nicht. Insoweit kann jedoch auf die BegrRegE zu § 188 RegE – der zwar nicht in die Gesetz gewordene Fassung übernommen wurde, dessen Begründung hinsichtlich der Zinsverpflichtung aber der hiesigen Vorschrift des § 169 nicht entgegensteht – zurückgegriffen werden, so dass als geschuldete Zinsen sowohl vertraglich vereinbarte (wie Miet- oder Pachtzinsen) als auch kraft Gesetzes geschuldete (z.B. § 288 BGB; § 352 HGB) Zinsen zu berücksichtigen sind. Jedoch fällt der Zinsanspruch nicht etwa unter § 39 Abs. 1 Nr. 1, sondern ist als Sanktion für eine verzögerte Verwertung durch den Verwalter nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 zu behandeln.
Rn 3
Die Verpflichtung zur laufenden Zahlung der Zinsen führt dazu, dass der Verwalter nicht bis zur Verwertung des Gegenstands warten kann, sondern regelmäßig Zahlung der Zinsen zu leisten hat. Liquiditätsprobleme sind damit zumindest in masseärmeren Verfahren wohl nicht auszuschließen. In welchen Zeitabständen die Zinszahlungen vorzunehmen sind, führt das Gesetz nicht aus. Hier wird deshalb auf die Üblichkeit und Praktikabilität abzustellen sein, so dass monatliche Zahlungen des Verwalters angemessen erscheinen. Eine Zinszahlungspflicht für die Zeit vor dem Berichtstermin kommt vom Grundsatz her nicht in Betracht, da diese Zeit gerade genutzt werden soll, die im Einzelfall optimale Verwertungsform zu finden. Außerdem steht der Erhalt des Unternehmens im Vordergrund, so dass ein Auseinanderbrechen der Sachgesamtheit verhindert werden muss, damit die endgültige Entscheidung über die Abwicklung des Insolvenzverfahrens im Berichtstermin getroffen werden kann (§ 156 Rn. 1).
2. Ausdehnung bei Sicherheitsmaßnahmen nach § 21 (§ 169 Satz 2)
Rn 4
Darüber hinaus verpflichtet § 169 Satz 2 den Verwalter zu Zinszahlungen an die Gläubiger, die bereits vor Eröffnung des Verfahrens durch eine Anordnung nach § 21 an einer Verwertung gehindert worden waren. Unabhängig vom Zeitpunkt des Berichtstermins muss der Verwalter in diesen Fällen bereits ab drei Monaten nach Erlass der Anordnung mit der Verzinsung und den entsprechenden Zinszahlungen beginnen. Diese Pflicht zur Zinszahlung tritt auch dann ein, wenn der Berichtstermin noch gar nicht abgehalten und der Verwalter folglich zum Zeitpunkt des Beginns der Verzinsungspflicht zur Verwertung überhaupt noch nicht berechtigt (vgl. § 166 Rn. 17) ist. Liegen die Gründe für eine verzögerliche Abwicklung des Verfahrens beim Insolvenzgericht und entsteht der Masse hierdurch eine Zinsbelastung, die anderenfalls nicht eingetreten wäre, ist an Ansprüche aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu denken.
Rn 5
Für das Ingangsetzen der Dreimonatsfrist kommen alle nach § 21 zulässigen Sicherungsmaßnahmen in Betracht, sofern sie denn den Gläubiger auch tatsächlich an der Verwertung des Gegenstands hindern, insbesondere Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 1) bei gleichzeitiger Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots für den Schuldner (§ 21 Abs. 2 Nr. 2) sowie Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners (§ 21 Abs. 2 Nr. 3). Zu den Einzelheiten siehe § 21.
3. Beginn der Zahlungspflicht
Rn 6
Nicht geregelt ist die Frage, ob die laufenden Zinsen sofort ab dem auf den B...