Rn 26
Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne ist weiterhin als Geldilliquidität zu verstehen. Bereits in der Vergangenheit wurde die Formulierung, wonach die Nichtleistung auf einem Mangel an Zahlungsmitteln beruhen musste, als redundant qualifiziert. Für die Ermittlung der Zahlungsfähigkeit ist zunächst ausschließlich auf die vorhandenen liquiden Geldmittel abzustellen, die Liquidierbarkeit oder Beleihbarkeit von Vermögensgegenständen ist selbst keine Liquidität. Grundsätzlich kommt es auf den Nennwert an.
Liquidität sind damit unmittelbar verfügbare Zahlungsmittel, also Bargeld, sofort abrufbare Bankguthaben, offene Kreditlinien, Wechsel oder Schecks. Forderungen sind keine Zahlungsmittel, erst deren Begleichung – binnen der vom BGH festgelegten Drei-Wochen-Frist – stellt einen Zahlungsmittelzufluss dar.
Rn 27
Bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter unbeschränkt persönlich haften, ist allein auf die liquiden Mittel abzustellen, die der Gesellschaft zur Verfügung stehen. Die Zahlungsfähigkeit der Gesellschafter ist nicht unmittelbar zu berücksichtigen, sondern wird erst und nur dann relevant, wenn die Gesellschaft von ihren Gesellschaftern liquide Mittel tatsächlich erhält. Die Vermögenssphären der Gesellschaft und der Gesellschaft sind voneinander getrennt zu betrachten und zu beurteilen.
Rn 28
Die bloße Zahlungsunwilligkeit eines Schuldners begründet als solche keine Zahlungsunfähigkeit, unabhängig davon, aus welchen Erwägungen die Zahlung verweigert wird. Wird die Zahlung aus willkürlichen Motiven heraus verweigert, obgleich ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor. Weigert sich der Schuldner zur Begleichung fälliger Verbindlichkeiten ggf. vorhandene Vermögensgegenstände zu liquidieren, um so zahlen zu können, ist er objektiv zahlungsunfähig.
Die Behauptung, zwar zahlen zu können, aber nicht zahlen zu wollen, kann vorgeschoben sein mit dem Zweck, die Zahlungsunfähigkeit zu verschleiern. Der Schuldner hat das Vorhandensein ausreichender Geldmittel zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten ggf. zu beweisen.