Rn 5

Zudem hat der Verwalter auch die Rechtsverhältnisse an dem Gegenstand zu prüfen (§ 171 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall). Kosten werden hierbei vor allem verursacht durch

  • die Prüfung der vertraglichen Unterlagen des anspruchstellenden Gläubigers;
  • die Prüfung anderer Sicherungsrechte, die sich mit dem Absonderungsrecht des betreffenden Gläubigers überschneiden können, und Feststellung der Rangverhältnisse (verlängerter Eigentumsvorbehalt einerseits und Globalzession zugunsten der Hausbank andererseits);
  • zusätzliche Tätigkeit des Verwalters.

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