Rn 6

§ 171 Abs. 1 Satz 2 bestimmt als Pauschalsatz für die Feststellungskosten 4 % des Verwertungserlöses. Verwertungserlös ist der Bruttobetrag,[1] also der Erlös einschließlich der Umsatzsteuer. Der im RegE enthaltene Satz von 6 %, der sich aus 5 % Feststellungskosten und 1 % Beteiligung an den allgemeinen Verfahrenskosten zusammensetzte, wurde hinsichtlich der Feststellungskosten vom Rechtsausschuss auf 4 % reduziert, damit "die Belastung der absonderungsberechtigten Gläubiger auf ein erträgliches Maß zurückgeführt"[2] wird. Dabei wurde zugleich die Beteiligung an den allgemeinen Verfahrenskosten ganz gestrichen, so dass absonderungsberechtigte Gläubiger zu deren – auch nur anteiligen – Tragung nicht herangezogen werden können.

 

Rn 7

Im Gegensatz zu den in Abs. 2 geregelten Verwertungskosten enthält § 171 Abs. 1 keine Bestimmung, dass die Kosten der Feststellung dann, wenn sie tatsächlich erheblich höher oder niedriger als der Pauschalsatz von 4 % des Verwertungserlöses lagen, mit ihrem tatsächlichen Betrag anzusetzen sind. Hierbei handelt es sich nicht um ein gesetzgeberisches Versehen, so dass der Pauschalbetrag bei den Feststellungskosten fix ist. Die BegrRegE weist im Zusammenhang mit der vorliegenden Vorschrift ausdrücklich darauf hin, dass ein ganz erheblicher Anteil des zur Feststellung notwendigen Aufwands in zusätzlicher Tätigkeit des Verwalters besteht. Dieser Mehraufwand hat i.d.R. eine nach § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV (ehemals § 4 Abs. 2 Buchst. a VergVO) den Regelsatz übersteigende Vergütung des Verwalters zur Folge. Um einer Auszehrung der Masse vorzubeugen,[3] sollen die Gläubiger an den von ihnen verursachten Kosten beteiligt werden. Gerade diese können allerdings wegen ihrer Abhängigkeit von dem Umfang der Teilungsmasse und der Einbeziehung aller Tätigkeitsaspekte des Verwalters erst am Ende eines Insolvenzverfahrens genau berechnet werden. Darum ist die durch die Absonderungsrechte entstandene Mehrvergütung üblicherweise gerade nicht zum Zeitpunkt des Anfalls der Tätigkeit bzw. der Abrechnung mit dem Gläubiger und der Auszahlung an ihn feststellbar. Letzterer wiederum wird jedoch mit der Auskehrung des Erlöses nicht bis zum Ende des gesamten Verfahrens warten wollen, so dass aus Gründen der Praktikabilität eine Pauschale gewählt wurde.[4]

Diese Lösung dient auch dazu, den Insolvenzgerichten die Abwicklung zu erleichtern und damit die Verfahren zu beschleunigen.

[1] BegrRegE, BT-Drs. 12/2443, S. 181. AG Köln ZIP 2000, 2216 [AG Köln 31.10.2000 - 138 C 388/00]; a.A. (bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung der Insolvenzmasse lediglich Nettobetrag) LG Halle/Saale ZInsO 2001, 270 (272).
[2] So wörtlich die BegrRechtsA, BT-Drs. 12/7302, S. 177.
[3] Diese Tätigkeit des Verwalters führt nicht zu einer Massemehrung, so dass der aus der Masse zu vergütende Aufwand hierfür eine Verringerung derselben bedeutet.
[4] BegrRegE, BT-Drs. 12/2443, S. 181.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge