Rn 10
Damit der Gläubiger die ihm zustehende Verwertungsbefugnis nicht nach Belieben herauszögern und verschieben kann, sieht das Gesetz in § 173 Abs. 2 einen Schutzmechanismus vor, der § 127 Abs. 2 KO entspricht.
3.1 Voraussetzungen
Rn 11
Um den Gläubiger bei seiner Verwertung zur Eile zu treiben, muss der Verwalter zunächst bei Gericht einen Antrag stellen. Dieser Antrag kann formlos, sollte aber – wegen der Verpflichtung des Gerichts zur Anhörung des Gläubigers – schriftlich bei dem Insolvenzgericht gestellt werden. Die Anhörung des Gläubigers hat dagegen zwingend förmlich zu erfolgen. Folgt das Gericht der Auffassung des Verwalters, so setzt es dem Gläubiger per Beschluss eine Frist, deren Länge jeweils von dem zu verwertenden Gegenstand abhängt. Bestehen Markt- oder Listenpreise für den Gegenstand, kann das Gericht eine kürzere Frist ansetzen als bei Spezialmaschinen, bei denen der Gläubiger bereits einige Zeit braucht, um den Kreis der potentiellen Interessenten herauszufinden. Wegen § 6 Abs. 1 ist dieser Beschluss – anders als früher bei § 127 Abs. 2 KO – nur mit der Rechtspflegererinnerung anfechtbar, die als sofortige Erinnerung binnen zwei Wochen eingelegt werden muss (§ 158). Zuletzt muss ein fruchtloser Ablauf der gesetzten Frist eingetreten sein.
3.2 Rechtsfolge: Verwertungsrecht des Verwalters
Rn 12
Nach Ablauf der Frist verliert der Gläubiger gemäß § 173 Abs. 2 Satz 2 sein Verwertungsrecht, und die Verwertungsbefugnis geht auf den Verwalter über. Keine Regelung trifft die Vorschrift dazu, in welcher Art und Weise und unter Einhaltung welcher Formalien der Verwalter jetzt die Verwertung betreiben darf.
Rn 13
Nach § 127 Abs. 2 KO ergab sich i.V.m. § 127 Abs. 1 KO lediglich die Berechtigung zur Verwertung des Gegenstands nach den Vorschriften der Zwangsvollstreckung bzw. des Pfandverkaufs. Da § 166 jetzt allerdings in den in der Praxis wichtigen Fällen des besitzlosen Sicherungsrechts dem Verwalter die Verwertungsbefugnis einräumt und der Verwalter insoweit nicht an die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung oder den Pfandverkauf gebunden ist, beinhaltet auch die nach § 173 Abs. 2 Satz 2 auf den Verwalter übergehende Verwertungsbefugnis nunmehr das Recht, den Gegenstand freihändig zu verwerten.
Rn 14
Sofern der Verwalter seinerseits unverzüglich verwertet, finden die Gläubigerschutzvorschriften der §§ 167–172, als da sind
- § 167 (Unterrichtung des Gläubigers über den Zustand der Sache),
- § 168 (Mitteilung der Veräußerungsabsicht) und
- § 169 (Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der Verwertung)
keine Anwendung. Der Gläubiger ist im Besitz der Sache, kennt mithin deren Zustand und hat die Möglichkeit der eigenen Verwertung nicht genutzt, so dass in diesem Fall keine Veranlassung besteht, dem Verwalter die Einhaltung der vorgenannten, dem Schutz des Gläubigers dienenden Regelungen aufzuerlegen. Verzögert sich dagegen auch die Verwertung durch den Verwalter, kann der Gläubiger wieder berechtigt sein, die Schutzvorschriften in Anspruch zu nehmen, um hinreichend informiert zu sein und zu einer optimalen Verwertung beizutragen. Es ist damit nach Lage des Einzelfalls zu entscheiden.
Rn 15
Die Verteilung des Erlöses bei Verwertung durch den Verwalter in Anwendung des § 173 ist nicht gesondert geregelt, bestimmt sich mithin nach § 170. Dementsprechend sind auch die in § 171 geregelten Kosten der Feststellung und Verwertung zu berücksichtigen und von dem Gläubiger zu tragen. Umsatzsteuer fällt in diesem Fall für die Masse ebenfalls an, so dass auch der Umsatzsteuerausgleich zu gewähren ist.
Rn 16
Gleiches gilt für Verwendungen. Sofern der Verwalter einen Gegenstand, zu deren Verwertung er nach § 173 Abs. 2 Satz 2 berechtigt wurde, für die Insolvenzmasse benutzt, findet § 172 Abs. 1 Anwendung. Eine Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der Sache ist ihm auch im Falle des § 173 Abs. 2 Satz 2 gestattet, sofern die Voraussetzungen des § 172 Abs. 2 vorliegen.