2.3.1 Allgemeines
Rn 19
Die Anmeldung stellt eine Verfahrenshandlung dar. Mit ihr beantragt der Gläubiger, zur Teilnahme am Insolvenzverfahren zugelassen zu werden.
Rn 20
Für das Anmeldeverfahren ist regelmäßig keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Da das Insolvenzverfahren dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegt und zahlreiche Fürsorgepflichten von Insolvenzgericht und -verwalter normiert, ist eine gesonderte Vertretung durch einen Rechtsanwalt entbehrlich. Beauftragt ein Gläubiger gleichwohl (auf eigene Kosten) einen Anwalt, ist dieser über die allgemeine Prozessvollmacht hinaus gesondert zu bevollmächtigen; dies gilt insbesondere auch für den Empfang der Insolvenzquote.
Rn 21
Nach § 174 Abs. 1 und 2 sind folgende formale Anforderungen zu beachten:
2.3.2 Anmeldung beim Insolvenzverwalter (§ 174 Abs. 1 Satz 1)
Rn 22
Zur Entlastung der Gerichte hat in Abweichung zu § 139 KO und in Übereinstimmung mit § 5 Nr. 3 GesO die Anmeldung beim Insolvenzverwalter zu erfolgen; dieser führt nach § 175 auch die Tabelle. Der Verwalter prüft die Einhaltung der formellen Kriterien der Anmeldung (vgl. näher Kommentierung zu § 175).
Rn 23
Eine Anmeldung beim vorläufigen Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies ergibt sich daraus, dass Forderungen erst ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung angemeldet werden können. Die Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalter beschränken sich auf solche nach §§ 22 ff. InsO. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird die Anmeldungen jedoch mit einem Eingangsstempel versehen und im Falle der Eröffnung über diese in Kenntnis setzen und zur Forderungsanmeldung auffordern. Die Gegenauffassung hält eine beim vorläufigen Insolvenzverwalter eingegangene und den sonstigen formalen Anforderungen genügende Anmeldung für ausreichend. Einer erneuten Anmeldung bedarf es demnach nicht.
Rn 24
Die Aufgaben des Gerichts im Feststellungsverfahren beschränken sich auf die Überwachung des Verwalters, die Leitung des Prüfungstermins, die Protokollierung von dessen Verlauf sowie die Eintragung des Ergebnisses der Prüfung in die Tabelle gemäß § 178 Abs. 2. Zur (versehentlichen) Anmeldung beim Insolvenzgericht siehe Rn. 77.
Rn 25
Bei der Eigenverwaltung erfolgt die Anmeldung beim Sachwalter (§ 270 Abs. 3 Satz 2); im vereinfachten Verfahren erfolgt sie ebenfalls beim Insolvenzverwalter (§ 304 Abs. 1 i. V. m. § 174).
2.3.3 Frist
Rn 26
In § 174 selbst ist keine Ausschlussfrist normiert. Nach § 177 Abs. 1 Satz 1 setzt das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine Anmeldefrist zwischen zwei Wochen und drei Monaten fest. Es handelt sich aber nicht um eine Ausschlussfrist; dementsprechend sind auch verfristete Forderungen in einem nachträglichen Prüfungstermin zu prüfen und ggf. festzustellen. Der die Frist versäumende Gläubiger trägt das Kostenrisiko für einen gesonderten Prüfungstermin, so dass eine verspätete Anmeldung vermieden werden sollte. Im Gegensatz zum allgemeinen Prüfungstermin, der keine Gerichtskosten verursacht, ist mit der Durchführung eines besonderen Prüfungstermins oder eines schriftlichen Prüfungsverfahrens für jeden nachmeldenden Gläubiger eine Gebühr i. H. v. derzeit 20,00 EUR verbunden (Nr. 2340 KVGKG).
2.3.4 Formerfordernis (§ 174 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4)
2.3.4.1 Schriftform, Abs. 1 Satz 1
Rn 27
Gem. § 174 Abs. 1 Satz 1 muss die Forderung schriftlich angemeldet werden. Sofern dem Insolvenzgericht bzw. dem Insolvenzverwalter Gläubiger bekannt geworden sind, ist der Beschluss diesen Gläubigern gemäß § 30 Abs. 2 gesondert zuzustellen. Die Anmeldung kann in der für den Gläubiger geeignet erscheinenden Weise erfolgen; ein vom Insolvenzverwalter zur Verfügung gestelltes Formblatt muss nicht verwendet werden. Es besteht keine Möglichkeit der mündlichen Anmeldung zu Protokoll der Geschäftsstelle (vgl. noch § 139 Satz 2 KO).
Rn 28
Die Forderungsanmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Es genügt, wenn der Anmeldende hinreichend bestimmbar ist. Eine Anmeldung per Telefax ist ausreichend. Eine Anmeldung per E-Mail ist demnach nicht ausreichend.
Rn 29
§ 174 Abs. 4 regelt die Forderungsanmeldung durch elektronisches Dokument, wenn der Verwalter einer solchen Übermittlung ausdrücklich zugestimmt hat. Um sicherzustellen, dass elektronische Anmeldungen nur in einer verwertbaren Form beim Insolvenzverwalter erfolgen, ist es nach Ansicht des Gesetzgebers Aufgabe des Verwalters, auf die für ihn bearbeitungsfähige Form der Anmeldung hinzuweisen. Diesen Hinweis sollte der Verwalter frühzeitig dem Gericht mitteilen, damit er mit dem Eröffnungsbeschluss veröffentlicht werden kann. Der Verwalter hat dafür zu sorgen, dass bei einer elektronischen Übertragung der genaue Zeitpunkt des Eingangs der Daten festgestellt werden kann. Dies ist insbesondere für die Bestimmung der Verjähr...