2.3.4.1 Schriftform, Abs. 1 Satz 1
Rn 27
Gem. § 174 Abs. 1 Satz 1 muss die Forderung schriftlich angemeldet werden. Sofern dem Insolvenzgericht bzw. dem Insolvenzverwalter Gläubiger bekannt geworden sind, ist der Beschluss diesen Gläubigern gemäß § 30 Abs. 2 gesondert zuzustellen. Die Anmeldung kann in der für den Gläubiger geeignet erscheinenden Weise erfolgen; ein vom Insolvenzverwalter zur Verfügung gestelltes Formblatt muss nicht verwendet werden. Es besteht keine Möglichkeit der mündlichen Anmeldung zu Protokoll der Geschäftsstelle (vgl. noch § 139 Satz 2 KO).
Rn 28
Die Forderungsanmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Es genügt, wenn der Anmeldende hinreichend bestimmbar ist. Eine Anmeldung per Telefax ist ausreichend. Eine Anmeldung per E-Mail ist demnach nicht ausreichend.
Rn 29
§ 174 Abs. 4 regelt die Forderungsanmeldung durch elektronisches Dokument, wenn der Verwalter einer solchen Übermittlung ausdrücklich zugestimmt hat. Um sicherzustellen, dass elektronische Anmeldungen nur in einer verwertbaren Form beim Insolvenzverwalter erfolgen, ist es nach Ansicht des Gesetzgebers Aufgabe des Verwalters, auf die für ihn bearbeitungsfähige Form der Anmeldung hinzuweisen. Diesen Hinweis sollte der Verwalter frühzeitig dem Gericht mitteilen, damit er mit dem Eröffnungsbeschluss veröffentlicht werden kann. Der Verwalter hat dafür zu sorgen, dass bei einer elektronischen Übertragung der genaue Zeitpunkt des Eingangs der Daten festgestellt werden kann. Dies ist insbesondere für die Bestimmung der Verjährung der Forderungen entscheidend, vgl. dazu Rn. 72 f.
Rn 30
Im Hinblick auf das vom Gesetzgeber erwogene Einsparpotential ist jeder Insolvenzverwalter im wohlverstandenen eigenen Interesse gut beraten, die Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr zu schaffen; dies gilt auch deshalb, weil gemäß § 130a ZPO i. V. m. § 4 auch der Schriftverkehr mit dem Gericht mittels elektronischer Dokumente erfolgen kann.
2.3.4.2 Amtssprache
Rn 31
Da die Insolvenzforderungen beim Verwalter angemeldet werden, kommt der Anmeldung nicht mehr die Eigenschaft einer gerichtlichen Geltendmachung der angemeldeten Forderung zu. Dennoch ist § 184 GVG auf die Anmeldung beim Verwalter analog anzuwenden. Der Verwalter hat die Möglichkeit, Anmeldungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zurückzuweisen.
Rn 32
Diese Regelung findet allerdings ihre Schranken in der gesamteuropäischen Entwicklung. Art. 42 Abs. 2 EuInsVO sieht vor, dass Gläubiger aus anderen Vertragsstaaten ihre Forderungen in deren Amtssprache anmelden können. In diesem Fall muss die Anmeldung jedoch mindestens die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" in der Amtssprache des Staates der Verfahrenseröffnung enthalten. Bestehen Zweifel am Inhalt der Anmeldung, kann nach Art. 42 Abs. 2 Satz 3 EuInsVO vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung in die Amtssprache des Staates der Verfahrenseröffnung verlangt werden. Die Verletzung einer Pflicht aus Satz 3 hat aber – wie sich aus dem Zusammenhang mit Satz 1 ergibt – nicht zur Folge, dass die Anmeldung als unwirksam oder verfristet angesehen werden kann. Verfügt der Verwalter über ausreichende Fremdsprachenkenntnisse in der betreffenden Amtssprache des europäischen Gläubigers, ist er nicht verpflichtet, eine Übersetzung zu verlangen.