Rn 36
Nach § 174 Abs. 2 sind ferner Grund und Betrag der Forderung bei der Anmeldung anzugeben.
2.3.6.1 Grund der Forderung
Rn 37
Grund der Forderung meint nicht die rechtliche Einordnung, sondern diejenigen Tatsachen, aus denen die Forderung entspringt, und damit den konkreten Lebenssachverhalt, aus dem sich die Berechtigung ergibt. Entscheidend ist die Darlegung der tatsächlichen Umstände, nicht aber die rechtliche Würdigung.
Rn 38
Die Insolvenzforderung ist so anzumelden, dass der Insolvenzverwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in der Lage sind, die Berechtigung der geltend gemachten Forderung zu prüfen. Stand die Forderung zunächst einem Dritten zu, muss der Gläubiger auch dazu vortragen, wie er diese Forderung erworben hat. Ebenso ist zum Verpflichtungsgrund des Schuldners vorzutragen, wenn sich die Forderung ursprünglich nicht gegen ihn, sondern gegen einen Dritten richtete. Der Struktur nach entsprechen die Anforderungen des § 174 Abs. 2 denen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Rn 39
Der in einer Anmeldung angegebene Grund ist für einen nachfolgenden Feststellungsprozess maßgeblich und darf später in diesem nicht ausgetauscht werden; ein Nachschieben von Gründen ist unstatthaft.
Rn 40
Die Einreichung von Rechnungen allein ist nur dann genügend, wenn ihr der Rechtsgrund sowie die erbrachten Leistungen in spezifizierter Weise zu entnehmen sind.
Rn 41
Anmeldungen von Sozialversicherungsträgern müssen die Versicherten, auf die sich die Forderung bezieht, namentlich oder eindeutig bestimmbar bezeichnen. Häufig wird hier zunächst ein geschätzter Betrag anzumelden sein, der erst nach Durchführung einer Außenprüfung beziffert werden kann.
Rn 42
Die angemeldeten Forderungen müssen hinreichend individualisiert sein. Bei der Sammelanmeldung von mehreren Einzelforderungen ist deren jeweilige Höhe und der Lebenssachverhalt für jede Einzelforderung schlüssig darzutun. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder wird der Forderungsgrund nach der Anmeldung ausgetauscht, ist eine Forderungsfeststellungsklage nur zulässig, sofern eine Neuanmeldung der Forderung sowie ein darauf bezogener Prüfungstermin erfolgt ist.
Rn 43
Zur Rechtsfolge bei unterbliebener Angabe des Grundes siehe Rn. 75.
2.3.6.2 Hinweis auf unerlaubte Handlung
Rn 44
Gemäß § 302 Nr. 1 sind Verbindlichkeiten des Schuldners, die aus einer von ihm vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren, von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Rn 45
Um den Schuldner vor unliebsamen Überraschungen nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu schützen, hat der Gläubiger bereits bei der Forderungsanmeldung darauf hinzuweisen, dass der von ihm beanspruchten Forderung eine unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt. Der Gläubiger muss die Tatsachen, aus denen sich die unerlaubte Handlung ergibt, plausibel und konkret darlegen. Nicht erforderlich ist, dass jedes Tatbestandsmerkmal einer unerlaubten Handlung mit Tatsachen unterlegt wird. Es reicht aus, wenn ein Sachverhalt vorgetragen wird, der eine Einstufung der Forderung als unerlaubte Handlung rechtfertigt.
Rn 46
Unterlässt der Gläubiger zunächst einen entsprechenden Hinweis, folgt daraus keine Präklusion; vielmehr gilt auch für derartige Tatsachen § 177 Abs. 1 Satz 3, so dass entweder ein nachträglicher Prüfungstermin zu bestimmen ist oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren erfolgt. Weist der Gläubiger nicht darauf hin, dass der Forderung eine unerlaubte Handlung zugrunde liegt, so wird sie von der Restschuldbefreiung erfasst. Dies gilt auch dann, wenn die unvollständige Anmeldung nicht auf einem Verschulden des Gläubigers beruht.
Rn 47
In der Praxis sind es vor allem Banken und Sozialversicherungsträger, die den Schuldnern Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten gemäß § 266b StGB oder Vorenthaltung von Sozialversicherungsabgaben gemäß § 266a StGB vorwerfen. Letzteres trifft vor allem Geschäftsführer einer GmbH, die ihrer Abführungspflicht von Sozialversicherungsabgaben nicht nachgekommen sind.
Rn 48
Dem Schuldner soll durch den Hinweis auf die unerlaubte Handlung b...