Rn 4
Einbezogen in die Prüfung werden nach § 176 Satz 1 grundsätzlich nur die rechtzeitig während des Laufs der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen. Für verspätet angemeldete Forderungen gilt die Vorschrift des § 177.
Rn 5
Sind Forderungen zwar rechtzeitig – und den Vorgaben des § 174 entsprechend – angemeldet, aber versehentlich vom Verwalter nicht in die Tabelle eingetragen worden, findet dennoch eine Prüfung statt; § 176 Satz 1 stellt – i.V.m. § 177 Abs. 1 – für die Rechtzeitigkeit lediglich auf die Anmeldung, nicht auf die Eintragung in die Tabelle ab.
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