Rn 18
Allein der Schuldner ist berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit zu stellen.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, richtet sich die Antragsberechtigung nicht alleine nach § 15. Abs. 3 enthält vielmehr eine Modifizierung dahingehend, dass nicht jedes Organmitglied und nicht jeder persönlich haftende Gesellschafter antragsberechtigt ist. Voraussetzung für die Antragsberechtigung ist vielmehr, dass der Antragsteller zur Vertretung des Schuldners berechtigt ist.
Die Norm wurde mit Wirkung zum 01.01.2024 durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) in Bezug auf die Konsolidierung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts angepasst.
Es handelt es sich jeweils um eine Folgeänderung und redaktionelle Anpassung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Einführung des Gesellschaftsregisters einhergeht. Unter dem in der Insolvenzordnung bisher wiederkehrenden Begriff der Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit versteht § 11 Abs. 2 Nr. 1 die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Partenreederei und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung. All diese Gesellschaftsrechtsformen sind zukünftig unter dem besser verständlichen Oberbegriff der rechtsfähigen Personengesellschaft zusammenzufassen. Dazu zählt insbesondere auch die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, die ausweislich § 1 EWIVAG aufgrund ihrer strukturellen Nähe zu den Personengesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland als Sonderform der offenen Handelsgesellschaft zählt. Eine inhaltliche Änderung ist mit dieser terminologischen Klarstellung nicht verbunden. Weiterhin nicht zu den rechtsfähigen Personengesellschaften zählen demgegenüber die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Gestalt der nicht rechtsfähigen Gesellschaft und die stille Gesellschaft.
Rn 19
Wird der Antrag nicht von allen Organmitgliedern, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gemeinsam gestellt, müssen der oder die Antragsteller ihre Vertretungsberechtigung für den Schuldner darlegen und entsprechend § 15 Abs. 2 das Vorliegen des Eröffnungsgrunds der drohenden Zahlungsunfähigkeit glaubhaft machen.
Der oder einer der Antragsteller müssen dementsprechend entweder alleinvertretungsberechtigt oder gerade gemeinsam gesamtvertretungsberechtigt sein und diese Vertretungsberechtigung entsprechend nachweisen, um in zulässiger Weise einen Eröffnungsantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit zu stellen.
Mit der Einschränkung des Antragsrechts sollen voreilige, in den entsprechenden Entscheidungsgremien der Schuldner nicht ausreichend abgestimmte Anträge vermieden werden. Ohne zustimmenden Gesellschafterbeschluss verletzt ein Geschäftsführer mit einem unabgesprochenem Insolvenzeröffnungsantrag sogar die Pflichten der Geschäftsführung und macht sich u.U. schadenersatzpflichtig.