Rn 8

Nicht einbezogen worden ist die in § 180 Abs. 1 geregelte örtliche und sachliche Zuständigkeit. Hier gelten weiterhin[3] die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften, einschließlich der dort maßgeblichen Regeln über Zuständigkeitsvereinbarungen, die – anders als bei der ausschließlichen Zuständigkeitsregel des § 180 Abs. 1 – hier zulässig sind, sofern ihre allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen.

[3] Siehe zur KO: Kuhn/Uhlenbruck, § 146 Rn. 15.

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