Rn 6

In das Verteilungsverzeichnis dürfen nur solche Forderungen aufgenommen werden, die angemeldet, geprüft und festgestellt worden sind.[8] Sofern Forderungen erst nachträglich angemeldet werden, müssen sie gemäß § 177 in einem besonderen Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren geprüft werden. Ungeprüfte Forderungen dürfen auch nicht mit der Maßgabe in das Verzeichnis aufgenommen werden, dass sie in einem nachträglichen Prüfungstermin festgestellt werden.[9]

 

Rn 7

In das Verteilungsverzeichnis aufzunehmen sind die Forderungen, die bei der Verteilung "zu berücksichtigen" sind. Zu berücksichtigen sind einerseits Forderungen, die Gegenstand einer Auszahlung sind, und solche Forderungen, für die ein entsprechender Betrag zurückzuhalten ist (§ 189 Abs. 2, § 190 Abs. 2 Satz 2, § 191 Abs. 1 Satz 2).

 

Rn 8

Im Verteilungsverzeichnis ist nicht zu vermerken, ob bei einer Forderung ausgezahlt oder nur zurückbehalten werden soll.[10] § 188 sieht seinem Wortlaut nach eine entsprechende Differenzierung nicht vor. Daher lässt sich über den Rechtsbehelf nach § 194 nicht erreichen, dass ein Betrag nicht (nur) zurückbehalten, sondern ausgezahlt wird. Da der Rechtsbehelf nach § 194 auf den Inhalt des Verzeichnisses nach § 188 aufbaut, sind derartige Angaben von vornherein nicht in das Verzeichnis aufzunehmen und nur die Forderung als solche zu nennen.[11]

 

Rn 9

Die Forderungen sind mit ihren vollen Beträgen aufzunehmen, da eine Befriedigung nach Prozentsätzen erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn schon eine Abschlagsverteilung vorgenommen worden ist.[12]

 

Rn 10

In das Schlussverzeichnis werden auch die Forderungen der Gläubiger aufgenommen, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie bei der Schlussverteilung keine Auszahlung bekommen werden. Dies betrifft etwa Inhaber nachrangiger Forderungen i. S. des § 39. Der Grund hierfür liegt darin, dass eine Nachtragsverteilung niemals sicher ausgeschlossen werden kann. Im Rahmen einer Nachtragsverteilung dürfen jedoch gemäß § 205 Satz 1 nur die Forderungen berücksichtigt werden, die bereits im Schlussverzeichnis enthalten sind.[13]

[8] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 188 Rn. 2; Nerlich/Römermann-Westphal, § 188 Rn. 4; Hamb-Komm-Preß, § 188 Rn. 5.
[9] Nerlich/Römermann-Westphal, § 188 Rn. 4.
[10] Kilger/K. Schmidt, § 151 Anm. 2; Jaeger-Weber, § 151 Rn. 3.
[11] Einer zusätzlichen Anmerkung bedarf es allerdings in den Fällen einer Änderung des Verzeichnisses gemäß § 193. Hier hat der Insolvenzverwalter auch einen Vermerk über den Stand der Gleichstellung dieser Gläubiger mit den anderen Gläubigern hinsichtlich ihrer Quotenzahlung aufzunehmen (MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Kebekus/Schwarzer, § 193 Rn. 5).
[12] Nerlich/Römermann-Westphal, § 188 Rn. 15.
[13] HambKomm-Preß, § 188 Rn. 7; Braun-Kießner, § 188 Rn. 8.

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