Rn 44
Wenn die Forderung eines Gläubigers im Verteilungsverzeichnis enthalten war, er aber bei der Verteilung versehentlich übergangen worden ist, steht ihm ein Schadensersatzanspruch aus § 60 gegen den Insolvenzverwalter zu. Der Schaden entspricht der Höhe nach der Zahlung, die an den betreffenden Gläubiger zu leisten gewesen wäre.
Rn 45
Ferner müssen die anderen Gläubiger eine Überzahlung nach Bereicherungsgrundsätzen herausgeben. Ausschließlich der Insolvenzverwalter kann den Kondiktionsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB geltend machen. Dies folgt aus der Vorrangigkeit der Leistungskondiktion vor einer Nichtleistungskondiktion der übergangenen Gläubiger. Darüber hinaus bestehen praktische Bedenken, sofern der Insolvenzverwalter die Gläubigerrechte nicht im Ganzen geltend macht. Der Bundesgerichtshof hat sich hierzu nicht abschließend geäußert.
Rn 46
Ist das Verfahren beendet, kommt eine Rückforderung durch den Insolvenzverwalter nicht mehr in Betracht. Aber auch ein Anspruch des wieder verfügungsberechtigten Schuldners ist ausgeschlossen, da der ursprüngliche Gläubigeranspruch wieder ohne die insolvenzrechtlichen Beschränkungen besteht. Gegebenenfalls benachteiligten Gläubigern soll ein Kondiktionsanspruch gegenüber dem zu Unrecht Begünstigten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Fall BGB zustehen. Ohne die insolvenzrechtlichen Beschränkungen fehlt es wiederum an der Verletzung des Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes.
Rn 47
Der Insolvenzverwalter macht sich schadensersatzpflichtig, wenn ein einzelner Gläubiger mehr erhält als nach dem Verteilungsverzeichnis vorgesehen. Die übrigen Gläubiger können vom Verwalter den Betrag als Schaden beanspruchen, den sie, wäre es nicht zur Überzahlung an den Nichtberechtigten gekommen, zusätzlich erhalten hätten.