Rn 10
Absatz 2 entspricht nahezu wortgleich der bis zum 30.11.2001 geltenden Fassung des § 30 Abs. 3, wonach in dem Fall, dass der Schuldner eine natürliche Person ist, bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Hinweis auf die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung erfolgen sollte. Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 wurde die Norm mit Wirkung zum 01.07.2014 geändert. Konkret wurde Abs. 2 abgeändert und der Verweis um den ebenfalls neu geschaffenen § 303a ergänzt.
Rn 11
Die mit dem InsOÄndG vorgenommene Verlagerung dieser Bestimmung von § 30 in den Bereich der Regelungen für das Insolvenzeröffnungsverfahren steht im Zusammenhang mit der ebenfalls erfolgten Änderung des § 287.
Danach soll der Antrag eines Schuldners auf Restschuldbefreiung mit seinem Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen verbunden werden. Sofern diese Anträge nicht verbunden werden, ist ein Antrag auf Restschuldbefreiung innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis auf die Möglichkeit der Erlangung der Restschuldbefreiung gem. Abs. 2 zu stellen.
Rn 12
Es entfällt damit die bislang bestehende Divergenz zwischen einem Antrag auf Restschuldbefreiung in einem Regelinsolvenzverfahren und einem solchen Antrag in einem Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Regelungen in § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 InsO finden nach ihrer systematischen Stellung im Gesetz auf Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren gleichermaßen Anwendung.
Rn 13
Nunmehr ist Prämisse, dass ein Antrag auf Restschuldbefreiung einen Eigenantrag auf Verfahrenseröffnung voraussetzt- und angestrebt, auf eine möglichst frühzeitige Erklärung des Schuldners zur Restschuldbefreiung hinzuwirken.
Damit soll gewährleistet werden, dass zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, unmittelbar nach Prüfung und Bejahung der Zulässigkeit des Antrags durch das Insolvenzgericht und in jedem Fall noch vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Klarheit darüber besteht, ob der Schuldner eine Restschuldbefreiung anstrebt.
Nur in diesem Fall gibt es für einen mittellosen Antragsteller die Möglichkeit, nach Maßgabe der §§ 4a–4d eine Stundung der Verfahrenskosten zu erlangen, was für die Frage einer Abweisung des Eröffnungsantrags wegen fehlender Deckung der Verfahrenskosten von Bedeutung ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2).
Rn 14
Entsprechend der gesetzgeberischen Intention und der Bedeutung des Hinweises hat die Belehrung des Schuldners über die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Restschuldbefreiung unverzüglich nach der positiven Prüfung der Zulässigkeit des Eröffnungsantrags zu erfolgen; die Ausgestaltung als "Soll-Vorschrift" räumt kein freies Ermessen ein. Eine Belehrung kann nur ausnahmsweise dann unterbleiben, wenn schon aufgrund der mit dem Eröffnungsantrag eingereichten Unterlagen das Vorliegen eines Versagungsgrundes gem. § 290 offenkundig ist. Eine Belehrung soll auch dann ausscheiden, wenn der Schuldner bereits in einem anderen, noch anhängigen Verfahren belehrt worden ist.
Rn 15
Bei einem Fremdantrag bietet es sich an, den Schuldner und Antragsgegner im Rahmen der Anhörung gem. § 14 Abs. 2 entsprechend zu informieren. Hat der Schuldner einen Eigenantrag gestellt, ohne zugleich einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, hat der Hinweis unverzüglich nach Prüfung der Zulässigkeit des Eigenantrags zu erfolgen. Das Gesetz schreibt keine Form für die Erteilung des Hinweises vor, dieser sollte schriftlich erfolgen. Der Hinweis kann grds. als standardisiertes Merkblatt abgefasst sein. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die reine Wiedergabe des Gesetzeswortlautes nicht ausreichend ist. Es ist die maßgebliche Rechtslage in einer für einen nicht juristisch vorgebildeten Schuldner zu erörtern.
Rn 16
Gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 wird mit Zugang des Hinweises an den Schuldner eine Frist von zwei Wochen zur Stellung des Antrags auf Restschuldbefreiung in Lauf gesetzt, sodass zur Nachweisführung eine förmliche Zustellung des Hinweises erfolgen sollte. Die Frist ist als Ausschlussfrist zu qualifizieren, nach deren Ablauf die Stellung eines Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr zulässig ist und dementsprechend auch keine Verfahrenskostenstundung mehr in Betracht kommt.
Eine Wiedereinsetzung gem. §§ 4, 233 ZPO kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Frist nicht um eine Notfrist handelt. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen, und deren Voraussetzungen nicht oder nicht ausreichend hingewiesen hat (vgl. § 20 Abs. 2 InsO). Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts, durch den regelmäßig das Recht des Schuldners auf das rechtliche Gehör verletzt wird, darf jenem nicht zum Nachteil gereichen.