Rn 3

Nach dem Wortlaut der bisherigen Regelung des § 166 KO hatte eine Nachtragsverteilung dann stattzufinden, wenn "nach dem Vollzuge der Schlussverteilung" noch verteilungsfähige Masse vorhanden war.

 

Rn 4

Für den Fall, dass die Schlussverteilung – wie üblich – erst nach Abhaltung des Schlusstermins erfolgte, konnte dies de lege lata dazu führen, dass zwischen Abhaltung des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung frei werdende Beträge nicht unter die Nachtragsverteilungsanordnung des § 166 KO fielen, was allerdings als unbillig empfunden und im Wege einer entsprechenden Auslegung des § 166 KO überwunden wurde.[2]

 

Rn 5

Dieses Problem stellt sich im Rahmen der InsO für den üblichen Fall der Schlussverteilung erst nach Abhaltung des Schlusstermins – um zunächst abzuwarten, ob Einwände gegen das Schlussverzeichnis erhoben werden – nicht mehr. § 203 stellt nunmehr ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Abhaltung des Schlusstermins ab. Die Schlussverteilung wird in jedem Fall unverändert vollzogen, während die weitere, dort nicht berücksichtigte Masse im Wege der Nachtragsverteilung nach §§ 203 ff. verteilt wird. Eine Änderung des ursprünglichen Schlussverzeichnisses und eine Einbeziehung der Nachtragsmasse in die Schlussverteilung kommt nicht in Betracht. Das Insolvenzverfahren ist ordnungsgemäß abzuschließen bei gleichzeitiger Durchführung der Nachtragsverteilung.

 

Rn 6

Umgekehrt ist jetzt der theoretisch zwar mögliche, aber äußerst praxisfremde Fall vom Wortlaut des § 203 nicht mehr erfasst, dass die Schlussverteilung zeitlich der Abhaltung des Schlusstermins vorangeht und zwischenzeitlich Massebestandteile frei werden. Hier gilt das bisher zu § 166 KO Vertretene: Auch solche Vermögenswerte müssen im Wege der Nachtragsverteilung zu Gunsten der Gläubiger nutzbar gemacht und eine Nachtragsverteilung muss durchgeführt werden.

[2] Vgl. Kuhn/Uhlenbruck, § 166 Rn. 1 m.w.N.

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