1.3.1 Vorschussleistung
Rn 11
Als negatives Tatbestandsmerkmal muss hinzutreten, dass kein Vorschuss gezahlt wird. Ist einer der Gläubiger oder ein Dritter bereit, die Kosten für das Verfahren vorzustrecken, unterbleibt die Einstellung des Verfahrens (§ 207 Abs. 1 Satz 2). Ob eine Vorschusszahlung erfolgt, wird i.d.R. davon abhängen, ob sich der Betreffende aus der Fortführung des Verfahrens wirtschaftliche Vorteile erhofft. Möglicherweise kann er auch bei nur quotaler Befriedigung mehr erhalten, als er vorschießt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn nur ein geringer Fehlbetrag vorliegt und die Insolvenzmasse bereits den größten Teil der Kosten selbst zu decken vermag. Von Bedeutung ist auch der Fall, dass eine Anfechtungslage nach den §§ 129 ff. vorliegt, die wegen der Notwendigkeit langwieriger und unsicherer Prozessführung dem Verwalter nicht zuzumuten ist und daher Massearmut nicht ausschließt. Hier mag es gerade für Großgläubiger von Interesse sein, dass das Verfahren fortgesetzt und die Einziehung eines Vermögenswertes immerhin versucht wird.
Rn 12
Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach den Kosten des Verfahrens i.S.d. § 54. Geht man davon aus, dass die "unausweichlichen Verfahrenskosten" bei der Einstellungsentscheidung zu berücksichtigen sind, sind sie dementsprechend auch beim Vorschuss anzusetzen. Das Insolvenzgericht hat zweckmäßigerweise die Höhe zuvor festzusetzen und mitzuteilen. Die Vorschussfestsetzung ist als solche nicht anfechtbar; sie kann nur im Zusammenhang mit einem Einstellungsbeschluss angegriffen werden.
Rn 13
Das als Vorschuss Geleistete gehört nicht zur Insolvenzmasse, sondern dient als Sondervermögen allein zur Begleichung der Verfahrenskosten. Reicht die Insolvenzmasse später zur Deckung der Verfahrenskosten aus, so ist ein eingezahlter Vorschuss zurückzuerstatten. Aus der Zahlung eines Vorschusses ergibt sich keine Nachschusspflicht, falls es im weiteren Verfahren später erneut zu finanziellen Engpässen kommt. Die Vorschusszahlung gehört nicht zu den Prozesskosten, so dass keine Vorschussleistung durch Prozesskostenhilfe erfolgen kann.
Rn 14
Eingezahlt werden kann der Vorschuss bis zur Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses. Liegt bereits ein Einstellungsbeschluss vor und wird während der Rechtsmittelfrist gezahlt, muss der Zahlende gleichzeitig sofortige Beschwerde in Anwendung des § 216 Abs. 1 einlegen, um die Rechtskraft zu verhindern und sein Ziel der Fortsetzung des Insolvenzverfahrens zu erreichen.
Rn 15
Nach § 207 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz hat der Vorfinanzierende unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 einen Anspruch auf Rückforderung des Betrages gegen die dort genannten Verpflichteten. Ob sich hierdurch die Bereitschaft zur Zahlung eines Kostenvorschusses erhöht, muss eher bezweifelt werden. Der den Vorschuss Leistende ist i.d.R. kaum in der Lage, die Interna der Gesellschaft zu beurteilen. Demgemäß wird es ihm auch zumeist nur schwer möglich sein zu beurteilen, ob eine verspätete Stellung des Insolvenzantrags vorliegt. Ähnliches schwer zu beurteilen ist auch, ob die nach § 26 Abs. 3 Verpflichteten ihrerseits zahlungsfähig sind. Zu den Einzelheiten vgl. § 26 Rn. 3.
1.3.2 Vorschussberechtigung
Rn 16
§ 207 Abs. 1 Satz 2 lässt offen, wer als Vorschussberechtigter in Betracht kommt. Unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs wurde vertreten, dass nur die Beteiligten des Insolvenzverfahrens berechtigt seien, einen Vorschuss zu leisten. Es besteht jedoch kein Grund, den Kreis der Vorschussberechtigten auf die Beteiligten zu beschränken. Vielmehr kann der Vorschuss durch jede Person erfolgen, die das damit verbundene Risiko auf sich nehmen will.
Rn 17
Eine teleologische Reduktion des Kreises der Vorschussberechtigten ergibt sich nach h.M. lediglich daraus, dass der Insolvenzverwa...