2.1 Feststellung der Massearmut
Rn 20
In der Praxis wird i.d.R. der Verwalter als Erster die Massearmut bemerken. Er ist sodann verpflichtet, diese unverzüglich dem Insolvenzgericht mitzuteilen. Der Mitteilung ist ein zeitnaher Insolvenzstatus beizufügen, die Mitteilung der verfügbaren liquiden Mittel reicht allein nicht aus. Den Verwalter trifft weitergehend die Pflicht, den Bestand der Masse im Hinblick auf die Höhe der zu erwartenden Verfahrenskosten fortlaufend zu prüfen, um den Eintritt einer Massearmut feststellen zu können. Wegen der Gefahr des Ausfalls seiner Vergütungsansprüche und sonst drohender Haftung nach § 61 liegt es auch im eigenen Interesse des Verwalters, die Massearmut baldmöglichst festzustellen und dem Gericht mitzuteilen.
Rn 21
Der Insolvenzverwalter sollte hierbei darauf achten, dass er die Massearmut sorgfältig begründet und die Nachweisbarkeit sicherstellt. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass die Beteiligten im Rahmen der nachfolgenden Anhörung nach § 207 Abs. 2 hinreichend über die Sach- und Rechtslage informiert werden, damit sie über die Leistung eines Massekostenvorschusses entscheiden können. Es sollte bei einem eventuellen späteren Schadensersatzverfahren dem Einwand eines Beteiligten vorgebeugt werden, er hätte bei besserer Information die Verfahrenseinstellung durch Erbringung eines Vorschusses abgewendet.
Rn 22
Daneben hat das Insolvenzgericht nach § 5 von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 207 erfüllt sind. Allerdings ist der Umfang der Prüfungspflicht des Gerichts nach den praktischen Erfordernissen und Erkenntnismöglichkeiten zu bestimmen. Es hat ohne besonderen Anhaltspunkt nicht den jeweiligen Stand der Massekostendeckung zu kontrollieren. In der Regel wird das Gericht vom Insolvenzverwalter auf die Massearmut hingewiesen. Es hat dann zwar selbständig zu prüfen, ob diese tatsächlich vorliegt; grundsätzlich wird sich das Gericht hierbei aber auf die Angaben des Insolvenzverwalters verlassen und sich auf einzelne stichprobenartige Überprüfungen beschränken können. Eine nähere Prüfung ist nur dann erforderlich, wenn die Angaben nicht nachvollziehbar und schlüssig begründet sind. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich Widersprüche zu dem der Verfahrenseröffnung zugrunde liegenden Gutachten oder den vorausgegangenen Berichte des Verwalters ergeben. Auch die Ergebnisse der Anhörung nach § 207 Abs. 2 können Anlass zu Zweifeln geben. Das Gericht ist in diesen Fällen berechtigt, sich ergänzender sachverständiger Hilfe (z.B. Wirtschaftsprüfer) zu bedienen.
Rn 23
Daneben steht es auch anderen Verfahrensbeteiligten frei, das Gericht über eine etwaig unzureichende Kostendeckung zu informieren. Den Nachweis, dass Massearmut vorliegt, werden sie kaum führen können. Das Gericht wird in diesen Fällen den Insolvenzverwalter zur Stellungnahme auffordern (§ 58 Abs. 1).
2.2 Anhörung (§ 207 Abs. 2)
Rn 24
Ergibt die bisherige Prüfung, dass Massearmut vorliegt, so hat das Insolvenzgericht nach § 207 Abs. 2 eine Anhörung der Gläubigerversammlung vorzunehmen. Die Anhörung dient der umfassenden eigenen Information des Gerichts. Daneben dient sie auch dem Zweck, den Gläubigern Gelegenheit zur Leistung des Kostenvorschusses zu geben. Nach üblicherweise zuerst erfolgender Anhörung des Verwalters sind die Massegläubiger durch direkte Schreiben zu informieren und eine Gläubigerversammlung einzuberufen. Die Gläubiger sollten bei dieser Gelegenheit zur Zahlung des Kostenvorschusses unter Angabe des vorzuschießenden Betrages aufgefordert werden. Wie bisher kann der Termin zur Anhörung mit demjenigen zur Abnahme der Schlussrechnung des Verwalters (vgl. § 215 Rn. 13 und § 66 Rn. 16) verbunden werden.
Rn 25
Die Gläubiger können nach verbreiteter Auffassung in einer früheren Versammlung – auch schon vorsorglich im Berichtstermin – auf ihr Anhörungsrecht und die Abnahme der Schlussrechnung verzichten und diese Entscheidung dem Insolvenzgericht überlassen. Voraussetzung ist nach dieser Auffassung nur, dass bei der Anberaumung der Gläubigerversammlung dieser Tagesordnungspunkt ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde. Hintergrund dieser Auffassung ist, dass an einer derartigen Anhörung i.d.R. kein Inte...