Rn 26

Grundlegende Folge der festgestellten Massearmut ist, dass das nach §§ 2, 3 zuständige Insolvenzgericht das Verfahren zwingend einzustellen hat. Ein Ermessen steht dem Gericht nicht zu.

 

Rn 27

Die Einstellung darf erst dann angeordnet werden, wenn der Verwalter zuvor die Verteilung vorgenommen hat.[65] Zudem muss der Verwalter nach § 66 Abs. 1 eine Schlussrechnung gelegt haben. Hierzu ist er trotz Masselosigkeit verpflichtet.[66] Eine Pflicht zur Forderungsprüfung besteht bei einer bevorstehenden Einstellung mangels Masse nicht mehr.[67] Mangels Verteilung an die Insolvenzgläubiger hätte die Forderungsprüfung nur noch den Zweck, den Gläubigern Vollstreckungstitel zur Durchsetzung ihres Nachforderungsrechts nach § 201 Abs. 1 zu verschaffen. Dies ist aber nicht Zweck des Insolvenzverfahrens, sondern nur eine Folge der zum Zwecke einer möglichen Verteilung erfolgten Forderungsprüfung.

 

Rn 28

Nach § 215 Abs. 1 (dort Rn. 2) wird die Einstellung durch öffentliche Bekanntmachung (vgl. § 9) publiziert. Zu Rechtsmitteln gegen den Beschluss siehe Rn. 30.

[65] Kübler, in: Kölner Schrift, S. 967 (980), Rn. 46; Smid-Smid, § 207 Rn. 17.
[66] HambKomm-Weitzmann, § 207 Rn 9; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 207 Rn. 9; Andres/Leithaus, § 207 Rn. 9.
[67] Pape/Hauser, Massearme Verfahren, Rn. 267; a.A. MünchKomm-Hefermehl § 207 Rn. 46.

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