Rn 25

Möglicherweise führen die weiteren Verwertungshandlungen des Verwalters dazu, dass nun doch alle Massegläubiger befriedigt werden können. Soweit darüber hinaus ein Überschuss erzielt wird, sollte dieser nicht an den Insolvenzschuldner zurückfallen, sondern vielmehr gebietet der Zweck des Insolvenzverfahrens, analog §§ 212, 213 einen Übergang ins Regelverfahren vorzunehmen.[37]

[37] A. Schmidt, NZI 1999, 442 (443); demgegenüber kritisch AG Hamburg NZI 2000, 140 (141).

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