Rn 31

Der vorläufige Verwalter steht gemäß § 58 unter der Aufsicht des Gerichts und ist diesem gegenüber auskunfts- und berichtspflichtig.[95] Bei den Insolvenzgerichten haben sich zumeist bestimmte Usancen ausgebildet, wonach in regelmäßigen Abständen (zumeist ein bis vier Wochen) eine unaufgeforderte Berichterstattung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erfolgen hat. Dabei hängen Art und Umfang der Aufsicht stark von der Rechtsstellung des vorläufigen Verwalters ab. Ist ein allgemeines Verfügungsverbot verhängt worden, ist der Umfang der Aufsichtspflicht des Gerichts naturgemäß größer, als bei Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts.[96] Generell gilt aber im Eröffnungsverfahren eine gesteigerte Aufsichtspflicht, denn das Gericht ist im Gegensatz zum eröffneten Verfahren häufig das einzige Kontrollorgan.[97] Selbst wenn ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt ist, kommt diesem im Vergleich zur Gläubigerversammlung nur eine eingeschränkte Legitimation zu.[98] Am Umfang der gerichtlichen Aufsichtspflicht ändert sich daher auch in diesem Fall nichts.[99] Im Übrigen stehen dem Gericht auch im Antragsverfahren bereits die Zwangsmittel des § 58 Abs. 2 zur Verfügung.

[95] Ausführlich: Ganter, ZInsO 2017, 2517.
[96] Uhlenbruck-Vallender, § 21 Rn. 14.
[97] Vgl. Ganter, ZInsO 2017, 2517 (2522).
[98] Vgl. die Kommentierung bei § 22a Rdn. 7.
[99] A.A. Uhlenbruck-Vallender, § 21 Rn. 14.

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