Rn 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011 eingeführt.[1] § 210 a regelt zunächst, dass auch nach eingetretener[2] Masseunzulänglichkeit im Sinne des § 208 die Vorlage eines Insolvenzplans möglich ist.[3] Hierdurch ist u. a. eine Sanierung unter Ansetzung von Fortführungswerten bei bestehender Masseunzulänglichkeit möglich.[4]
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