Rn 12
Die Rechtswirkungen der Verfahrenseinstellung nach § 215 entsprechen weitgehend den Wirkungen der Einstellung nach § 200. Gem. § 215 Abs. 2 kann der Schuldner im Falle der Einstellung wieder frei über sein Vermögen verfügen. Etwas Anderes gilt nur für solche Gegenstände, für die eine Nachtragsverteilung angeordnet oder vorbehalten wurde.[16]
Rn 13
Mit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses entsteht zwischen dem Schuldner und dem Verwalter ein Abwicklungsverhältnis. Dieses verpflichtet den Insolvenzverwalter dazu, dem Schuldner wieder eine effektive Ausübung seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die herauszugebenden Massegegenstände zu ermöglichen.[17]
Rn 14
Massegegenstände sind vom Insolvenzverwalter an den ehemaligen Insolvenzschuldner herauszugeben. Allerdings darf dieser die Gegenstände dem Insolvenzverwalter nicht einfach gegen seinen Willen wegnehmen – dies wäre eine verbotene Eigenmacht –, sondern muss Herausgabeklage erheben.[18] Die Verpflichtung des Verwalters zur Herausgabe ist auch nicht, da sie nicht insolvenzrechtlicher Natur ist, über die insolvenzgerichtliche Aufsicht durchzusetzen.[19]
Rn 15
Soweit den Verwalter im Rahmen seiner Buchführungspflichten keine Aufbewahrungspflichten hinsichtlich der Geschäftsunterlagen des Schuldners mehr treffen, kann der Schuldner diese ebenfalls herausverlangen.[20] In der Praxis ergeben sich Probleme, wenn der Schuldner zur Übernahme nicht bereit oder in der Lage ist (vgl. dazu ausführlich § 207 Rn. 45, 4).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen