3.1 Statthaftigkeit
Rn 20
Die befristete Erinnerung ist nur gegen solche Entscheidungen des Rechtspflegers möglich, die nicht nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts anfechtbar sind. Soweit daher die Beteiligten zur sofortigen Beschwerde befugt sind (Rn. 3 ff.), ist ausschließlich diese zulässig. Alle übrigen am Verfahren Beteiligten können aber im Wege der befristeten Erinnerung gegen die Entscheidung vorgehen. Dieser Rechtsbehelf wird von der Einschränkung des § 6 Abs. 1 nicht erfasst (siehe § 6 Rn. 3).
3.2 Kreis der Berechtigten
Rn 21
In dem nicht in § 216 Abs. 1 genannten Fall der Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit (§§ 208–211) bleibt den Beteiligten – und damit auch dem Insolvenzverwalter und den Massegläubigern – bei Entscheidungen des Rechtspflegers die Möglichkeit einer sofortigen Erinnerung.
Rn 22
Soweit in den übrigen Einstellungsmodalitäten der analogen Anwendung des § 216 auf den Verwalter bzw. die Massegläubiger nicht gefolgt wird, bleibt den Genannten in jedem Fall die Möglichkeit der Erinnerung, weil die Erinnerung in personaler Hinsicht unabhängig von den Vorgaben des § 216 ist.
3.3 Frist und Form
Rn 23
Die Erinnerung ist nach § 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG wie die Beschwerde frist- und formgebunden (siehe dazu Rn. 16 ff.). Ihre Einlegung beim Beschwerdegericht ist (anders als bei der Beschwerde) richtigerweise nicht fristwahrend. Die Erinnerung ist in diesen Fällen an den Rechtspfleger am Amtsgericht zu verweisen, so dass es für die Fristwahrung dann auf den Eingang beim Amtsgericht ankommt.
3.4 Entscheidungsbefugnis und Kosten
Rn 24
Der Rechtspfleger kann der Erinnerung künftig selbst (auch teilweise) abhelfen, § 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG. Sieht er dazu keinen Anlass, legt er die Erinnerung dem Richter vor, der abschließend entscheidet.
Rn 25
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 11 Abs. 4 RPflG. Allerdings können Auslagen und Anwaltsgebühren anfallen.